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Kinder

Nationalräte fordern Stärkung der Kindrrechte.

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Mehr Rechte für Kinder – damit sie nicht zum Spielball einer Trennung werden

Je nach Zivilstand der Eltern haben Kinder im Trennungsverfahren mehr oder weniger Rechte. Jetzt fordern Nationalräte Massnahmen zugunsten des Kindeswohls.
26.05.2019, 05:2826.05.2019, 13:19
Kari Kälin / ch media
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Erhält das Kind genug Unterhaltszahlungen oder verheimlicht der Vater oder die Mutter ein Einkommen? Kann das Bundesgericht Fragen zur Obhut oder zum Besuchsrecht noch einmal eingehend prüfen oder nicht?

Die Antwort hängt vom Zivilstand der Eltern ab. Kurz zusammengefasst lautet die Antwort: Im Fall einer Trennung hat das Bundesgericht bei unverheirateten Eltern diese Möglichkeit, bei verheirateten Eltern hingegen nicht. Das Bundesgericht hat in seinem Jahresbericht dieses Problem beschrieben und unter der Rubrik «Hinweise an den Gesetzgeber» angeregt, eine einheitliche Lösung zu prüfen.

Primin Schwander, schweizweit bekannt als Kritiker der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb), hat den Ball aufgenommen. «Der Zivilstand der Eltern darf die Rechte der Kinder nicht schmälern», sagt der Schwyzer SVP-Nationalrat. In der letzten Sondersession hat er deshalb ein Postulat eingereicht. Darin verlangt er vom Bundesrat einen Bericht, in dem er aufzeigen soll, wie eine einheitliche Lösung über alle Instanzen hinweg erzielt werden könnte.

Nationalrat Pirmin Schwander, SVP-SZ, hoert eine Diskussion an der Herbstsession der Eidgenoessischen Raete, am Dienstag, 19. September 2017 im Staenderat in Bern. (KEYSTONE/Anthony Anex)
SVP-Nationalrat Pirmin Schwander engagiert sich gegen die Kesb und für die Kinderrechte. Bild: KEYSTONE

Schwander erklärt anhand eines fiktiven Beispiels, weshalb ein Kind von unverheirateten Eltern bessergestellt ist. In diesem Fall läuft das Verfahren über die Kesb. Deren Entscheide können vor kantonalen Verwaltungsgerichten angefochten werden. Beim Verwaltungsrecht besteht die sogenannte «volle Kognition». Das Bundesgericht kann in diesem Fall falsche Sachverhaltsfeststellungen überprüfen – zum Beispiel, ob die Regelung mit dem Besuchsrecht in Ordnung ist oder nicht. Die Richter in Lausanne können auch abklären, ob der unterhaltspflichtige Elternteil – in der Regel die Väter – Einkommen verheimlicht, um weniger zahlen zu müssen.

Trennen sich verheiratete Eltern, laufen das Eheschutzverfahren, die Trennung und die Ehescheidung über den zivilgerichtlichen Weg. Dem Bundesgericht bleibt in diesem Fall nur noch die eingeschränkte Kognition. Es kann zum Beispiel prüfen, ob die Unterhaltszahlung willkürlich ist oder nicht, aber keine eigenen Abklärungen dazu treffen.

«Der Zivilstand der Eltern darf die Rechte der Kinder nicht schmälern.»
Pirmin Schwander, SVP-Nationalrat

Kinder leiden nicht nur wegen unterschiedlichen Verfahren. Gerade wenn Vater und Mutter heillos zerstritten sind, partout keine einvernehmliche Lösung über die Obhut, das Besuchsrecht etc. finden, bedeutet das für die Kleinen eine grosse Belastung. Der «Tages-Anzeiger» berichtete kürzlich über einen Buben, der aufgrund eines richterlichen Entscheides eines Tages von der Polizei auf dem Pausenplatz abgeholt und in ein Heim platziert wurde. Die Basis für den Entscheid, gegen den sich der Bub sträubte, lieferte ein Gutachten. Im Hintergrund schwebte ein jahrelanger Elternstreit um das Kind.

Lange Verfahren belasten Kinder

Solche Geschichten will der Solothurner CVP-Nationalrat Stefan Müller-Altermatt in Zukunft vermeiden. 25 Nationalräte von links bis rechts, auch Pirmin Schwander, haben ein Postulat mitunterzeichnet. Der Bundesrat soll, so die Forderung, in einem Bericht aufzeigen, mit welchen Mitteln Sorgerechts- und Obhutsstreitigkeiten schneller beigelegt werden können.

Müller-Altermatt hat Kenntnis von Fällen, in denen die Mutter oder der Vater das Besuchsrecht hintertrieb, sich nicht an Abmachungen hielt und versuchte, das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden. In solchen Konstellationen wären für Müller-Altermatt Lösungen angezeigt, «die verhindern, dass Kinder über längere Zeiträume Spielbälle von Konflikten werden».

In der Praxis erweise sich heute das komplexe System mit geteilter Zuständigkeit von Kesb und Gerichten als zu langsam. Das Problem: Je länger der Streit um die Kinder anhält, desto grösser wird potenziell der Loyalitätskonflikt. Darunter leidet das Wohl der Kinder. Laut Schwander wurden bisher in den zuständigen parlamentarischen Kommissionen alle Anträge zur Aufhebung der geteilten Zuständigkeiten von Kesb und Gerichten abgelehnt.

Müller-Altermatt verlangt vom Bundesrat eine Evaluation zur Frage, wie die Kantone zum Mittel der Mediation greifen, um Konflikten vorzubeugen. Der Bundesrat soll zudem aufzeigen, welche Verfahren in welchen Fällen Erfolg versprechend wären.

Müller-Altermatt könnte sich vorstellen, das australische Modell für die Schweiz zu prüfen. Bei Trennung oder Scheidung müssen die Eltern dort obligatorisch bei einer Mediationsstelle antraben. Der Luzerner CVP-Ständerat Konrad Graber hielt in einem Vorstoss fest, im Vergleich zu herkömmlichen Gerichtsverfahren resultiere ein besseres Kindswohl. Zudem sei die Zahl der Gerichtsfälle gesunken, wodurch die öffentliche Hand gespart habe. In der Schweiz können die Behörden derzeit eine Mediation anordnen, müssen aber nicht.

In der Frühlingssession zeigte sich FDP-Bundesrätin Karin Keller-Sutter offen für solche Ideen. Bei Familienstreitigkeiten, sagte die neue Justizministerin, sei es immer zu begrüssen, wenn Gerichte, Kindesschutzbehörden, Anwälte, Mediatoren, Bestände usw. miteinander redeten und eine Lösung fänden. Für Müller-Altermatt ist klar, dass es derzeit bei genau beim Zusammenspiel dieser Akteure noch hapert. «Dort liegt das Versagen der Politik», sagt er.

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Der Kampf gegen die Kesb
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quelle: keystone / walter bieri
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Video: srf
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7 Kommentare
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Thomas Bollinger (1)
26.05.2019 09:24registriert Juli 2015
„in denen die Mutter oder der Vater das Besuchsrecht hintertrieb“ - ganz einfach: Offizialdelikt. Zuerst Bussen, dann Gerichtsverfahren. Wer seine Kinder liebt, tut so was nicht. Wer sowas tut, kann auch ins Gefängnis.
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