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SEM muss Push-Backs an kroatischer Grenze unter die Lupe nehmen

SEM muss Push-Backs an kroatischer Grenze unter die Lupe nehmen

14.01.2022, 12:0014.01.2022, 13:29
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A woman holds a banner during a protest against the violent pushbacks of migrants, allegedly conducted by Croatian police, near the border crossing between Croatia and Bosnia Herzegovina in Maljevac,  ...
Die Situation in Kroatien löste Proteste aus.Bild: keystone

Das Staatssekretariat für Migration hat die Asylpraxis von Kroatien nicht ausreichend ausgeleuchtet. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines Afghanen entschieden. Der Mann wurde an der Grenze von Kroatien 16 Mal von kroatischen Polizisten nach Bosnien zurückgetrieben.

Der Betroffene stellte im Mai 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Die Auswertung seiner Fingerabdrücke ergab, dass er im Februar 2017 bereits ein Gesuch in Griechenland gestellt hatte. Gegenüber dem Staatssekretariat für Migration (SEM) erklärte der Afghane, dass er Griechenland ein Jahr nach der Abweisung seines dortigen Asylgesuchs verlassen habe.

Danach habe er sich rund elf Monate in Bosnien aufgehalten. Von dort aus habe er zahlreiche Male versucht, in Kroatien einzureisen. Das SEM entschied im Oktober vergangenen Jahres, dass der Mann dorthin zurückgewiesen werde.

Zwei Beschwerden

Im vergangenen November hiess das Bundesverwaltungsgericht die erste Beschwerde des Asylbewerbers gut, und der vorangegangene Entscheid des SEM wurde aufgehoben. Das SEM sollte die Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung eines Asylgesuchs des Mannes genauer prüfen und ebenso eine allfällige Unzulässigkeit der Wegweisung dorthin, wegen der vom Afghanen geltend gemachten brutalen Behandlung durch die kroatische Polizei.

Im Dezember entschied das Staatssekretariat erneut, dass der Mann weggewiesen wird. In einem am Freitag veröffentlichten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid ein weiteres Mal aufgehoben. Das Gericht ist der Ansicht, dass die von der kroatischen Polizei an der Grenze praktizierten Wegweisungen – so genannte Push-Backs – nach wie vor nicht ausreichend geklärt seien.

    Zahlreiche Betroffene hätten von den Rückführungen berichtet, ohne die Möglichkeit erhalten zu haben, ein Asylgesuch zu stellen. Und immer wieder sei die Rede von Gewalt durch die Polizei gewesen.

    Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinen Erwägungen aus, der Beschwerdeführer habe glaubwürdig dargelegt, wie er mit Fäusten und Schlagstöcken geschlagen, von Hunden gejagt, gefoltert und gefangen gehalten worden sei. Unter diesen Umständen könne sich das SEM nicht auf alte Berichte stützen, und zum Schluss kommen, es gäbe kein systemisches Versagen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren.

    Zweifel an der Zuständigkeit

    Das Gericht ist zudem der Ansicht, die Zuständigkeit Kroatiens sei nicht eindeutig. Die Dublin-III-Verordnung sehe vor, dass die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zwölf Monate nach dem ersten irregulären Grenzübertritt ende.

    Ungarn schottet sich weiter ab

    Video: srf/Roberto Krone

    Vorliegend habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe Griechenland im Juni 2020 verlassen und etwa am 5. oder 6. August 2020 das erste Mal versucht, in Kroatien einzureisen. Das SEM habe das Übernahmegesuch am 27. Juli 2021 bei den kroatischen Behörden gestellt, also wenige Tage vor Ablauf dieser zwölfmonatigen Frist.

    Weil der Beschwerdeführer Analphabet ist und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, schliesst das Bundesverwaltungsgericht nicht aus, dass sich der Mann bei den Daten vertan hat. Es hat die Chronologie seines Weges deshalb rekonstruiert und errechnet, dass der erste Versuch in Kroatien einzureisen etwa am 11. März 2020 stattgefunden haben könnte.

    Das SEM muss sich nun nochmals eingehend mit der Frage befassen, ob Kroatien wirklich zuständig für die Behandlung des Asylgesuchs des Afghanen ist und ob die Wegweisung nach Kroatien unzulässig ist, wegen den dort praktizierten Push-Backs. (Urteil F-5675/2021 vom 6.1.2022) (aeg/sda)

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