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Schaffhausen

Schaffhauser Justiz muss Tod einer Asylbewerberin untersuchen

Schaffhauser Justiz muss Tod einer Asylbewerberin untersuchen

14.05.2021, 13:4214.05.2021, 13:50

Die Schaffhauser Staatsanwaltschaft muss den Tod einer abgewiesenen Asylbewerberin aus der Türkei untersuchen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde zweier Töchter der Frau gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen.

Die Frau starb gemäss dem am Freitag publizierten Urteil des Bundesgerichts am 8. Februar 2018 in der Türkei. Die Töchter der Verstorbenen machten geltend, dass ihre Mutter zuvor im Schaffhauser Kantonsspital nicht angemessen medizinisch behandelt wurde. Sie reichten deshalb im August 2019 Strafanzeige wegen vorsätzlicher, beziehungsweise fahrlässiger Tötung ein.

Die Frau wurde am 16. Oktober 2017 ins Kantonsspital Schaffhausen eingeliefert und wenige Tage später wieder entlassen. Das Resultat der unzureichenden Behandlung soll eine Hirnschädigung gewesen sein.

Trotz gesundheitlicher Probleme ausgeschafft

Vorwürfe erhoben die Anzeigeerstatterinnen auch gegen die Institutionen und Behörden, die für die Unterbringung der Frau in Schaffhausen zuständig waren. Diese hätten ihre Aufgaben nicht erfüllt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) habe trotz des schlechten Gesundheitszustandes der Frau ihre Ausweisung veranlasst.

Die Schaffhauser Staatsanwaltschaft sah jedoch keinen ausreichenden Anfangsverdacht für eine Strafuntersuchung. Das Schaffhauser Obergericht stützte diesen Entscheid. Es sah wie die Staatsanwaltschaft keinen ausreichenden Anfangsverdacht für ein Tötungsdelikt. Es sei nicht ersichtlich, welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen der Angeschuldigten zum Tod der Frau hätten führen sollen.

Das Bundesgericht sah die Sache anders. Die Vorinstanz hätte sich nicht ausreichend mit den Einwänden der beiden Anzeigeerstatterinnen auseinandergesetzt. Das Bundesgericht hebt deshalb des Urteil des Schaffhauser Obergerichts auf und weist den Fall zur Neubeurteilung an dieses zurück. (Urteil 6B_1481/2020 vom 22. März 2021) (sda)

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