Das Bundesstrafgericht in Bellinzona hat das Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug eines im «IS»-Prozess vom März verurteilten Irakers gutgeheissen. Der Mann ist wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt worden.
Das erstinstanzliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zwei weitere Iraker wurden im Rahmen des gleichen Prozesses ebenfalls zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Der vierte Angeklagte wurde freigesprochen. Den Männern wird zur Last gelegt, einen Bombenanschlag geplant zu haben.
Das Bundesstrafgericht entschied, dass die drei verurteilten Männer wegen Fluchtgefahr in Sicherheitshaft bleiben müssen. Auch der Hauptangeklagte, der aufgrund einer Kriegsverletzung Paraplegiker ist, befindet sich weiterhin im Gefängnis. Er wurde ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt.
Wie aus der am Mittwoch publizierten Verfügung des Bundesstrafgerichts hervorgeht, erhält der Gesuchsteller in der Strafanstalt keine Beschränkungen des Besuchs- und Korrespondenzrechts, die über das bestehende Regime des Gefängnisses hinaus gehen. Für den Vollzug ist der Kanton Schaffhausen zuständig.
Bei einer Freiheitsstrafe ist die Entlassung frühestens nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe möglich. In diesem Fall könnte der Iraker im kommenden Frühling frei kommen, da er bereits seit zwei Jahren im Gefängnis ist. Eine Ausschaffung in den Irak ist derzeit nicht zulässig. (Verfügung SN.2016.8 vom 07.04.2016) (sda)