Der Referenzzinssatz für Wohnungsmieten bleibt unverändert. Mieterinnen und Mieter können somit keinen Anspruch auf eine Senkung ihrer Mieten geltend machen. Auf der anderen Seite können Hausbesitzer die Mietzinsen gestützt auf diesen Referenzwert auch nicht erhöhen.
Der hypothekarische Referenzzinssatz verbleibt auf dem Stand von 1.25 Prozent, wie das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) am Dienstag mitteilte. Auf diesen rekordtiefen Wert war der Satz im vergangenen März gefallen.
Der dem Referenzzinssatz zugrundliegende Durchschnittszinssatz ist gemäss den Angaben gegenüber der letzten Publikation auf 1.35 von 1.37 Prozent gesunken. Dies ergibt beim immer auf Viertelprozentpunkte gerundeten Referenzwert den gültigen Satz von 1.25 Prozent.
Zu einer Änderung des momentan geltenden Zinssatzes käme es erst, wenn der von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) berechnete Durchschnittszinssatz auf unter 1.13 Prozent sinken oder auf über 1.37 Prozent steigen würde. Grundlage der Berechnung sind die Zinssätze aller inländischer Hypothekarforderungen von Schweizer Banken.
Bei Mietverhältnissen, deren Mietzinse auf dem derzeit geltenden Referenzzinssatz basiert, bestehe «kein aktueller Handlungsbedarf», betont der Hauseigentümerverband (HEV) in einer Mitteilung vom Dienstag.
Laut der Vermieter-Organisation gibt es «dank der langanhaltenden Tiefzinsphase» ohnehin noch immer «sehr viele günstige Wohnungen». Die Durchschnittsmiete über neue und alte Wohnungen hinweg betrage in der Schweiz 1'329 Franken. «Seit über 20 Jahren werden im Durchschnitt nur rund 16 Prozent des Einkommens für die Miete aufgewendet», so der HEV.
Bei Mietverhältnissen, die noch nicht auf dem seit März geltenden Referenzzinssatz basieren, kann gleichwohl eine Senkung eingefordert werden. Konkret können Mieterinnen und Mieter damit rechnen, dass der monatliche Mietzins, den sie für ihre Wohnung oder ihr Haus bezahlen, um rund 2.9 Prozent pro Viertelprozentpunkt gesenkt wird.
Der Vermieter kann im Gegenzug gestiegene Betriebs- und Unterhaltskosten der Liegenschaft geltend machen und diese mit den gesunkenen Hypothekarkosten verrechnen.
Der Referenzzinssatz des BWO ist für die Mehrzahl der Wohnungen in der Schweiz massgebend. Keine Gültigkeit hat er einzig für gewisse über eine staatliche Förderung finanzierte Liegenschaften sowie für Genossenschaftswohnungen, deren Mietzinse einer staatlichen Kontrolle unterliegen.
Der Referenzzinssatz wurde im Herbst 2008 eingeführt und hat die damals in einzelnen Kantonen massgebenden Zinssätze für variable Hypotheken ersetzt. Seit seiner Einführung ist der Referenzzinssatz noch nie gestiegen. 2008 lag er noch bei 3.5 Prozent, danach sank er schrittweise.
Der hypothekarische Referenzzinssatz sowie der zugrundeliegende Durchschnittszinssatz werden vierteljährlich durch das BWO bekanntgegeben. Der nächste Veröffentlichungstermin ist der 1. September. (aeg/sda/awp)