Hans Fehr und insgesamt 14 weitere Angeschuldigte im Fall um die illegal beschäftigte serbische Putzfrau N. sind fein raus. Wie die «NZZ am Sonntag» berichtet, hat die Staatsanwaltschaft Zürich sämtliche Verfahren eingestellt. Dies, weil den Beschuldigten nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie gewusst haben, dass N. über keine Arbeitsbewilligung verfügt. Das gilt für Nationalrat Hans und und seine Frau Ursula Fehr, die auch die Sozialabgaben für N. nicht bezahlt haben. Und es gilt auch für die Putzfrau selbst und die weiteren Persönlichkeiten aus Eglisau (ZH), welche N. beschäftigt haben, obwohl diese mit ihrer Aufenthaltsbewilligung N als Asylsuchende im privaten Sektor nicht arbeiten durfte.
Was bisher nicht bekannt war: Die Serbin N., deren Asylgesuch bereits einmal abgewiesen worden war, befand sich zum Zeitpunkt der unbewilligten Beschäftigung als Putzfrau zwischen 2011 und 2013 in Eglisau bereits in ihrem zweiten Asylverfahren. Ein erstes war abgelehnt worden, N. und ihrem Mann drohte die Ausschaffung.
Im Frühjahr 2014, also während das Strafverfahren gegen sie und ihre Arbeitgeber lief, erreichten N. und ihr Mann die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge und erhielten einen F-Ausweis, der die beiden zur Arbeit berechtigte. Entsprechende Informationen, die watson vorlagen, bestätigte einer der beschuldigten Arbeitgeber gegen den das Verfahren wegen illegaler Beschäftigung von N. ebenfalls eingestellt worden ist und der N. weiterhin als Putzfrau beschäftigt.
Ein zweites Asylgesuch zu stellen, war N. und ihrem Mann möglich. Wiedererwägungen von Nichteintretensentscheiden können nötig werden, wenn sogenannte Nachfluchtgründe vorliegen, die eine Neubeurteilung der Situation nötig machen. Etwa wenn Flüchtlinge im Exil religiöse oder politische Aktivitäten aufnehmen, die bei der Rückkehr ins Heimatland zur Gefährdung der Asylsuchenden führen.
Bleibt die Frage, warum der Grundsatz «Nichtwissen schützt vor Strafe nicht» in der Eglisauer Putzfrauen-Affäre nicht gegriffen hat. Und: Wenn unter anderen Nationalrat Hans Fehr, Bezirksrichterin Ursula Fehr, Bezirksgerichtspräsident Rainer Hohler und Schulpräsidentin Marianne Fröhlich in ihrer Wohngemeinde eine nicht arbeitsberechtigte Asylbewerberin in der einen oder anderen Form schwarz beschäftigen, kann das dann jeder, wenn er sagt, er habe nicht gewusst, dass die Frau über keine Arbeitsbewilligung verfügt?
Zu Frage 2: Nein, nicht mehr. «Bis zum 1.2.2014 musste den Beschuldigten ein Vorsatz nachgewiesen werden können, sprich es musste ihnen nachgewiesen werden können, dass sie gewusst haben, dass die Frau über keine Arbeitsbewilligung verfügt», sagt der zuständige Staatsanwalt Jérôme Burkhalter von der Staatsanwaltschaft Zürich. Seit dem 1.2.2014 genügt eine Fahrlässigkeit für eine Verurteilung.
Die Eglisauer Dorfelite hatte also bloss Glück. Die inkriminierten Delikte im Zusammenhang mit Putzfrau N., derer sie beschuldigt worden ist, fanden vor dem 1.2.2014 statt.
Mittlerweile ist in auch Sachen Schwarzarbeit von Putzfrauen auch der Grundsatz «Nichtwissen schützt vor Strafe nicht» wieder hergestellt.
Liebe Watson-Redaktion:
Nicht die Putzfrau ist illegal, sondern die sozialabgabenfreie Beschäftigung seitens Herr Fehr.
Obwohl Ihr das gleiche meint, darf so viel Zeit für politisch Korrekte Bezeichnung schon sein. Sonst tut man der Dame ja Unrecht.
Merci und schönen Tag noch.