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Anwalt zu Stadion Aarau: «Sportanlagen sind von grossem – auch öffentlichem – Interesse. Es darf nicht sein, dass sie überall an einzelnen Anliegen scheitern»

Anwalt zu Stadion Aarau: «Sportanlagen sind von grossem – auch öffentlichem – Interesse. Es darf nicht sein, dass sie überall an einzelnen Anliegen scheitern»

16.03.2015, 11:2116.03.2015, 14:16
Kian Ramezani
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Je teurer das Bauprojekt, desto höher der Streitwert, desto höher die Kosten für eine Einsprache, sollte diese vor Gericht scheitern. So lautet verkürzt die Rechtspraxis im Kanton Aargau. Das Resultat: Widerstand gegen einen Grossbau wie das geplante Fussballstadion in Aarau können sich nur Reiche leisten. Peter Heer, Rechtsanwalt und Spezialist für Bau- und Immobilienrecht in Baden, erläutert im Interview Stärken und Schwächen des umstrittenen Gesetzes.

Herr Heer, wer im Aargau in einem Beschwerdeverfahren unterliegt, muss hohe Entschädigungen zahlen. Was halten Sie als Rechtsanwalt von dieser gesetzlichen Regelung?
Peter Heer
: Die Parteientschädigungen sind nur in Verfahren mit sehr grossen Streitwerten hoch. In diesem engen Bereich ist die Kritik berechtigt. Aber: Diese Fälle sind sehr selten. Das Gesetz sieht zudem mehrere Möglichkeiten vor, die Parteientschädigungen zu kürzen, und die Beschwerdeinstanzen machen von diesen Möglichkeiten Gebrauch.

Bild
Zur Person
Peter Heer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht in der Kanzlei Voser in Baden. Er ist in Aarau aufgewachsen. 

Dennoch: Vor einem Verfahren ist der Rahmen massgebend. Gerade die Unsicherheit über die möglichen Kosten kann abschreckend wirken.
Das ist richtig. Es bleibt einem nichts anderes übrig, als sich mit Erfahrungswerten zu behelfen. Und die Erfahrung zeigt, dass die Beschwerdeinstanzen versuchen, die Entschädigungen zu senken, wo es nur geht. Mit dem Effekt, dass der obsiegenden Partei – trotz Parteientschädigung – noch teils erhebliche Anwaltskosten bleiben.

Der VCS hat beim Bundesgericht erfolgreich gegen die hohe Parteientschädigung rekurriert. Wäre dies auch bei einer Privatperson denkbar?
Durchaus. Wenn die Höhe einer Parteientschädigung willkürlich ist, sich also sachlich nicht rechtfertigen lässt, dann könnte auch eine Privatperson vor Bundesgericht Recht bekommen. Im Fall VCS ging es um etwas anderes: Das Bundesgericht fand, dass Umweltschutzverbände per Definition oft gegen Grossprojekte rekurrieren und hohe Parteientschädigungen sie faktisch an der Ausübung des Verbandsbeschwerderechts hindern würden.

Angenommen der Beschwerdeführer im Fall Stadion Aarau würde gegen die hohe Parteientschädigung rekurrieren und vom Bundesgericht Recht bekommen: Würde das Gesetz dadurch gekippt?
Ein Urteil gilt immer für den konkreten Fall. Allerdings lässt sich aus so einem Bundesgerichtsentscheid ableiten, ob ein gesetzlicher Handlungsbedarf besteht. 

Stadion Aarau Torfeld-Süd

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Stadion Aarau Torfeld Süd
Das geplante Stadion fasst 10'000 Zuschauer (Quelle: az)
quelle: zvg
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Der Beschwerdeführer im Fall Stadion Aarau nimmt offenbar unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch. Ist es nicht eine Ironie, dass man im Aargau entweder sehr reich oder sehr arm sein muss, um sich eine Einsprache gegen ein Grossprojekt leisten zu können?
Die unentgeltliche Rechtspflege deckt Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten – nicht aber die Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei. Diese trägt der Beschwerdeführer selber. Und genau dabei handelt es sich in der Regel um die höchsten Kosten. Bevor ein Gericht unentgeltliche Rechtspflege gewilligt, klärt es zudem, ob ein Beschwerdeführer überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.

Davon bin ich im Fall Stadion Aarau bislang ausgegangen, eben weil der Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen bekommen hat.
Die Beschwerdeinstanz prüft zu Beginn des Verfahrens, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Sie kennt zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Fakten. Zudem bedeutet «nicht aussichtslos» nicht, dass die Beschwerde am Schluss gutgeheissen wird. Aus der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann deshalb nichts über die Erfolgsaussichten der Beschwerde geschlossen werden.

Wird die unentgeltliche Rechtspflege häufig gewährt?
Die Gerichtspraxis ist sehr grosszügig, vor allem in Familien- und Strafsachen. Im Baurecht ist die unentgeltliche Rechtspflege aber selten. Auch in dieser Beziehung ist der Fall Stadion Aarau eine Ausnahme.

Halten Sie es für möglich, dass der Beschwerdeführer die Interessen anderer Personen und Parteien vertritt, die im Hintergrund agieren? Vorstellbar ist das schon und es kommt auch immer wieder vor. Der Beschwerdeführer im Fall Stadion Aarau ist legitimiert, weil er auf einem Grundstück wohnt, das direkt betroffen ist. Es ist denkbar, dass er gleichzeitig interessierte, aber nicht direkt betroffene und damit nicht beschwerdeberechtigte Kreise vertritt. Es ist absolut nicht verwerflich, an einem solchen Verfahren im Hintergrund beteiligt zu sein. Da können auch handfeste Interessen im Spiel sein.

Zum Beispiel?
Stellen Sie sich vor, ein Unternehmer in der Region Aarau hat Kunden im Vorstand des FC Aarau und engagiert sich gegen das Stadion. Es wird ihm schaden, wenn das publik wird.

Was hältst du von der Aargauer Regelung, die Entschädigungen an den Streitwert zu koppeln?

Wechseln wir von der juristischen auf die emotionale Ebene: Glauben Sie noch daran, dass das Stadion Aarau jemals gebaut wird? Oder wird Torfeld-Süd zum zweiten Hardturm?
Ich bin in Aarau aufgewachsen, wohne aber heute in Baden. Ich schaue das also aus Distanz an. Was die Einwände genau sind, wissen wir nicht, offenbar geht es um die Mantelnutzung. Dass das Projekt deswegen Schiffbruch erleidet, kann ich mir nicht vorstellen. Ich glaube und hoffe, dass das Stadion kommt.

Kann nicht sein, was nicht sein darf?
Das Signal wäre fatal. Wir müssen schon aufpassen, dass wir nicht zu kleinlich werden und nur die negativen Aspekte sehen. Sportanlagen sind von grossem – auch öffentlichem – Interesse. Es darf nicht sein, dass sie überall an einzelnen Anliegen scheitern. Dass sich im vorliegenden Fall nicht ein benachbarter Eigentümer, sondern ein Mieter wehrt, sollte aufrütteln. Da stimmt etwas nicht mehr zwischen öffentlichen Interessen und privaten Interessen. Wird der Schutz von Individualinteressen zu stark gewichtet, sind keine aussergewöhnlichen Bauten wie Sportanlagen mehr möglich. Und das darf tatsächlich nicht passieren.

In einer früheren Version stand, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht nur für die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten, sondern auch für die Parteientschädigungen der obsiegenden Partei aufkommt. Das ist nicht korrekt und wurde im Interview entsprechend korrigiert.

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7 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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PatricB
16.03.2015 11:50registriert März 2015
Es kann und darf doch nicht sein, dass eine einzelne Person (nur Mieter) Einspruch gegen ein solches Projekt erheben kann, zumal die Aussichten auf Erfolg gleich null sind. Um dadurch einen Traditionsverein in die Tiefen des Schweizer Fussballs zu verbannen. Für Aarau gegen Melligen braucht es kein so grosses Stadion.
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