Die Credit Suisse verweigert einem ehemaligen Mitarbeiter eine Kopie von Dokumenten, die ihn betreffen und den US-Behörden übermittelt worden waren. Alle Vorinstanzen haben dem Angestellten Recht gegeben.
Das Bundesgericht hat in einer Zwischenverfügung der Beschwerde der Credit Suisse gegen die Herausgabe von Kopien die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Bank muss also die Informationen nicht an den ehemaligen Mitarbeiter aushändigen, solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt.
Gemäss Datenschutzgesetz haben Personen, über welche Informationen gespeichert werden, ein Auskunftsrecht gegenüber dem Inhaber der Daten. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte Hanspeter Thür hat in seinen Empfehlungen bezüglich Datenweitergabe durch Banken festgehalten, dass die Institute die betroffenen Personen im Voraus über den Umfang und die Art der Dokumente zu informieren haben.
Der ehemalige Mitarbeiter in Zürich ist nicht der einzige, der Kopien von den Daten verlangt. Auch das Genfer Tribunal de première instance hatte über drei vergleichbare Fälle zu befinden. Auch dieses Gericht entschied im Sinne der Angestellten. Die Kläger in Genf waren bei der Credit Suisse und der HSBC angestellt.
Wollen Angestellte, die von Datenlieferungen an die USA betroffen sind, Kopien der weitergegebenen Informationen, empfiehlt der Schweizerische Bankpersonalverband sich auf das zweitinstanzliche Urteil des Obergerichts Zürich zu berufen. Dieses ist wegen des Weiterzugs durch die Credit Suisse allerdings noch nicht rechtskräftig. whr/sda)