Fall Benko: Anwalt und Staatsanwalt bringen Rechtsmittel gegen Urteil ein
René Benkos Anwalt Norbert Wess hat wie angekündigt Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck angemeldet. Daneben meldete am Montag auch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Teilfreispruch an, bestätigte Gerichtssprecher Klaus Jennewein der APA.
Vergangene Woche war Benko nicht rechtskräftig zu zwei Jahren Haft verurteilt worden, in einem Punkt wurde er freigesprochen.
Nach Anmeldung bzw. Urteilszustellung bleiben vier Wochen Zeit, um die Beschwerdegründe näher auszuführen. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde werden mögliche Fehler im Verfahren oder im Urteil bekämpft, mit der Berufung die Strafhöhe.
Die Nichtigkeitsbeschwerde zielt darauf ab, dass das Urteil ganz oder teilweise aufgehoben wird. Mit der Berufung kann bei dem Urteil eines Schöffensenats nur das Strafausmass bekämpft werden, nicht aber die Schuldfrage, also das Urteil darüber, ob der Angeklagte die Tat begangen hat oder nicht.
OGH entscheidet über Nichtigkeitsbeschwerde
Über die Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet der OGH, für die Berufung ist prinzipiell das Oberlandesgericht (hier: Innsbruck) zuständig. Gibt der OGH aber der Beschwerde statt und wird damit der betreffende Teil des Urteils aufgehoben, ist auch die Berufung hinfällig. Verwirft der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde in einer öffentlichen Verhandlung, kann er auch über die Berufung entscheiden.
Der ehemalige Immobilien-Tycoon Benko war am Mittwoch am Landesgericht Innsbruck wegen betrügerischer Krida nicht rechtskräftig zu zwei Jahren Haft verurteilt worden. In dem Anklagepunkt rund um eine Miet- und Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 360'000 Euro wurde der Signa-Gründer von einem Schöffensenat freigesprochen, hinsichtlich einer 300'000-Euro-Schenkung an seine Mutter allerdings für schuldig befunden. Durch die Schenkung habe Benko das Geld «beiseitegeschafft» und seinen Gläubigern vorenthalten, so die Begründung kurz zusammengefasst.
Der 48-jährige Benko sitzt seit 24. Januar in U-Haft. Sein Verteidiger hat bereits mehrere Anträge auf Enthaftung eingebracht, die bisher immer mit dem Argument der «Tatbegehungsgefahr» abgelehnt wurden. Benko wird die Zeit in U-Haft angerechnet, sollte das Urteil rechtskräftig werden. (sda/awp/apa)