Sie bereitet meistens keine Freude, doch sie gehört zu unseren Pflichten: Die Steuererklärung. Im Kanton Zürich müssen dieses Jahr alle Volljährigen, die am 31. Dezember 2021 den Wohnsitz im Kanton hatten oder Geschäftsbetriebe besassen, die Steuererklärung ausfüllen.
Die Steuererklärung ist bis am 31. März 2022 bei der Gemeinde einzureichen, wie das kantonale Steueramt Zürich auf der Website schreibt. Kannst du die Steuererklärung aus irgendwelchen Gründen, zum Beispiel aufgrund eines Auslandaufenthalts oder des Fehlens von Unterlagen, nicht innerhalb der Frist einreichen, kannst du eine Fristerstreckung beantragen.
Die Fristerstreckung muss vor Ablauf des regulären Abgabetermins beim Gemeindesteueramt eintreffen. Eine Fristerstreckung auf elektronischem Weg wird grundsätzlich bis zum 30. September 2022 und in Sonderfällen bis spätestens zum 30. November 2022 gewährt. Mahnfristen sind nicht verlängerbar.
Unselbstständige Arbeitnehmer können für das Jahr 2021 ihre Berufskosten so abziehen, wie vor den Corona-Massnahmen, wie das kantonale Steueramt erklärt. Dies umfasst Fahrkosten, Mehrkosten der Verpflegung, Pauschalabzüge für weitere Berufskosten sowie Aus- und Weiterbildungskosten. Die Berufskosten werden insbesondere nicht um die coronabedingten Homeoffice-Tage gekürzt.
Aufgrund dieser Handhabung kann ein coronabedingtes Arbeitszimmer nicht abgezogen werden. Falls jemand doch das Büro zu Hause abziehen möchte, muss der Raum hauptsächlich für berufliche Zwecke genutzt werden und zwingend nötig sein. Für die Arbeit im Homeoffice sind in diesem Fall Verpflegungs- und Fahrkosten nicht mehr abzugsfähig. Die Berufspauschale entfällt ebenfalls.
Bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus haben bestimmte Personen Anspruch auf Leistungen in Form von Taggeldern. Dies betrifft Arbeitnehmende und Selbständige, die aufgrund der Corona-Massnahmen ihre Erwerbstätigkeit wegen des Ausfalls der Kinderbetreuung oder infolge Quarantäne unterbrechen mussten. Die Taggelder werden durch die Ausgleichskasse entweder an den Arbeitgeber oder direkt an die Arbeitnehmenden/Selbstständigen ausbezahlt.
Wird die Steuererklärung, inklusive Beilagen, nicht fristgerecht abgegeben, erfolgt eine Mahnung. Wird sie erneut nicht eingereicht, wird nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Das bedeutet, dass das Steueramt des Kantons Zürich die Einschätzung deiner Steuererklärung vornimmt.
Diese Einschätzung kannst du nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache muss beim kantonalen Steueramt schriftlich und innert 30 Tagen eingereicht werden. Sie ist zu begründen und Beweismittel müssen aufgezeigt werden.
Personen, welche die Abgabefrist verpasst haben, können wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bestraft werden. Die Busse beläuft sich auf 1’000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall kann diese bis auf 10’000 Franken erhöht werden.
Wer die Steuererklärung oder die Beilagen trotz Mahnung nicht eingereicht hat, kann sogar in ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung verwickelt werden. Dies trifft ein, falls sich nachträglich ergibt, dass die Einschätzung aufgrund der tatsächlichen Faktoren höher ausfällt als die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen.
Es sollte also unbedingt eine Einsprache gegen eine zu tiefe Einschätzung erhoben werden, um ein Bussverfahren wegen Steuerhinterziehung zu verhindern.
Es lohnt sich, vor dem Ausfüllen der Formulare zu prüfen, ob alle erforderlichen Unterlagen vorhanden sind. Für die Steuererklärung braucht es insbesondere folgende Beilagen.
Fehlende Formulare können beim Gemeindesteueramt bezogen werden.
Die Steuererklärung kannst du ganz einfach mit dem von der Gemeinde zugestellten Zugangscode ausfüllen. Neu braucht es dazu keine Unterschrift mehr und alle Beilagen können online eingereicht werden. Du kannst die Steuererklärung auch weiterhin klassisch auf Papier ausfüllen.
Im Kanton Zürich unterliegen zwei Personengruppen der Quellenbesteuerung: Ausländische Arbeitnehmende und Personen mit Wohnsitz im Ausland. In diesen Fällen wird die Steuer nicht vom Steuerpflichtigen selbst entrichtet, sondern läuft direkt über den Arbeitgebenden.
Die sogenannte Quellensteuer wird direkt vom Lohn abgezogen und dem Steueramt übergeben. Grenzgänger sind ebenso zur Quellensteuer verpflichtet, haben aber weitere Bestimmungen.