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Neun Asylbewerber bedrohen die Sicherheit der Schweiz – doch nicht einmal die werden garantiert ausgeschafft

Neun Asylbewerber bedrohen die Sicherheit der Schweiz – doch nicht einmal die werden garantiert ausgeschafft

22.01.2016, 11:5922.01.2016, 13:56
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Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) hat im vergangenen Jahr von den rund 39'500 Asylgesuchen 4910 einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen. Dabei fielen neun Personen durch. An das Staatssekretariat für Migration (SEM) erging eine Empfehlung, die Asylgesuche der Betroffenen abzulehnen. Dies werde in der Regel auch umgesetzt, so das SEM.

Allerdings dürften die meisten – wenn nicht alle – der neun Betroffenen aus Bürgerkriegsländern wie Syrien, Irak, Afghanistan, Somalia oder Jemen stammen. «Normale» Asylbewerber aus diesen Staaten erhalten trotz negativen Asylentscheids eine vorläufige Aufnahme, bis die Lage in den Herkunftsländern eine Rückkehr erlaubt. Wer die Sicherheit der Schweiz gefährdet, für den entfällt das Rückschiebeverbot allerdings. Für ihn kommt Artikel 83, Absatz 7 des Ausländergsetzes zum Tragen. Demnach wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt, wenn der Betroffene

  • zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 64 (Verwahrung) oder 61 (stationäre therapeutische Massnahmen) des Strafgesetzbuches angeordnet wurde.
  • erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
  • die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.

Einer Ausschaffung gefährlicher Personen stehen nun noch zwei Hindernisse im Weg. Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK):

«Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.»

Zuletzt kommen die bekannten Probleme im Vollzug: Will ein abgewiesener Asylbewerber die Schweiz partout nicht verlassen und wenn in sein Herkunftsland keine Sonderflüge möglich sind (was bei Syrien, Somalia und Jemen der Fall sein dürfte), dann bleibt er wohl oder übel hier, trotz Sicherheitsrisiko.

Was nicht bedeutet, dass er sich in der Schweiz frei bewegen kann. Dem NDB sind die betroffenen Personen aufgrund der anfänglichen Sicherheitsüberprüfung ohnehin bekannt. Das SEM erstattet zudem Meldung beim zuständigen Kanton, dessen Sicherheitsbehörden weitere Massnahmen ergreifen können.

Wieviele der neun im vergangenen Jahr als Sicherheitsrisiko eingestuften Asylbewerber die Schweiz tatsächlich verlassen haben oder müssen, kann das SEM auf Anfrage nicht sagen. Agesichts der Einschränkungen gemäss EMRK und im Vollzug ist davon auszugehen, dass es nicht alle sind.

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36 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Angelo C.
22.01.2016 13:14registriert Oktober 2014
Zurückführen darf man Verdächtige also nicht, dies wegen möglicher Folter oder drohender Todesstrafe. Sie aber dürfen unser Volk gefährden, bis hin zu möglichen Terrorakten, werden zudem in Freiheit geduldet, oder aber sie tauchen sogar ab. Egal was dadurch passieren könnte.

Da greift man sich halt schon an den Kopf, denn während man Leib und Leben von solchen potenziellen Gefährdern mit blumigen Worten schützt, scheint es diesem Rechtsstaat durch sein laisser faire wurscht, ob die eigenen Bürger gefährdet sein könnten.

Die Schweiz muss genügend geschlossene Anstaltsplätze für sie bereiten!
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SwissGTO
22.01.2016 15:43registriert August 2015
Wenn dann was passiert kann man in der Zeitung wie immer lesen, die Täter wären polizeibekannt gewesen...
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Wilhelm Dingo
22.01.2016 12:32registriert Dezember 2014
Mich würde interessieren wie die EMRK-Rechtslage aussieht bei solchen Fällen.
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