Kleines Download-Einmaleins
21.01.2015, 12:5121.01.2015, 13:35
Wie ist das schon wieder mit dem Herunterladen von Musik und Filmen im Internet? Die landläufige Meinung: Downloaden ist erlaubt, hochladen nicht. Doch ganz so einfach ist es nicht. Wir zeigen, was du in der Schweiz ausschliesslich für den Privatgebrauch herunterladen darfst.
Was darf ich unabhängig von der Quelle herunterladen oder streamen?
Filme

Szene aus «Pulp Fiction».Bild: Handsomecitizen
Serien

Szene aus «Breaking Bad».Bild: Wall.alphacoders
Musik

Bild: Shutterstock
E-Books

Bild: Shutterstock
Hörbücher

Bild: Shutterstock
Alle diese Medien dürfen unabhängig von der Legalität der Quelle heruntergeladen oder gestreamt werden. Dasselbe gilt für urheberrechtlich nicht (mehr) geschützte Werke – egal ob Bilder, Fotos oder Musik. Der Schutz läuft 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers ab, konkret am 1. Januar des Jahres, nachdem die 70 Jahre abgelaufen sind. Die Open Knowledge Foundation veröffentlicht jedes Jahr die Namen von berühmten Urhebern, deren Gesamtwerk per 1. Januar frei genutzt werden darf.
Was darf ich nicht herunterladen?
Urheberrechtlich geschützte Software. Gemeint sind Computerprogramme sowie PC- und Konsolenspiele.
PC-, Handy- und Konsolengames

Software darf generell auch für den Eigengebrauch nicht heruntergeladen werden.
PC-Programme

Bild: Shutterstock
Darf ich urheberrechtlich geschützte Musik und Filme hochladen, also anderen zur Verfügung stellen?
Nein. Urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen nie in Online-Tauschbörsen oder sonstwo im Internet angeboten werden.
Was gilt als Privatgebrauch?
Der Gesetzgeber schreibt: «Als Eigengebrauch gilt jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde.» Laut Rechtsanwalt Martin Steiger darf man einen heruntergeladenen Film beispielsweise mit einzelnen Arbeitskollegen tauschen, nicht aber mit der ganzen Firma.
Warum ist das Herunterladen in der Schweiz erlaubt?
Bei uns wird auf Datenträger bereits beim Kauf eine pauschale Urheberrechtsabgabe erhoben. Die Abgabe erhalten Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise die Suisa, welche die Interessen der Künstler vertritt.
«Wer beispielsweise ein iPad-Tablet mit 128 Gigabyte Speicherkapazität kauft, bezahlt dafür unabhängig von der tatsächlichen Nutzung rund 13 Franken an pauschalen Urheberrechtsabgaben», sagt Steiger. Schweizer Konsumenten bezahlen laut seinen Berechnungen weltweit die höchsten Abgaben.
Das Fazit: Sogenannte Gratis-Downloads sind nicht gratis. Der Kunde hat bereits beim Kauf eine im Preis versteckte Abgabe für das allfällige Herunterladen von Filmen oder Musik entrichtet.
Die Rangliste der Filmpiraten: Diese Filme wurden 2014 am meisten heruntergeladen
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Die Rangliste der Filmpiraten
Heimkino statt Ausgehen: Die folgenden 20 Filme wurden laut US-Medienberichten 2014 von Bittorrent-Nutzern am häufigsten heruntergeladen.
quelle: keystone / gaetan bally
Haben Filesharer in der Schweiz nichts zu befürchten?
Das kann man so nicht sagen: Wie gesagt, ist das Hochladen und Anbieten von urheberrechtlich geschützten Inhalten verboten. Im Kanton Zürich läuft ein Musterstrafverfahren der Musikindustrie gegen einen unbekannten Internetnutzer, der 1500 geschützte Werke verfügbar gemacht hatte. Das Verfahren soll klären, ob Massenabmahnungen gegen Nutzer von Musiktauschbörsen wieder durchgeführt werden können.
Wird das Downloaden legal bleiben?
«Gemäss Bundesrat soll der Download für den Privatgebrauch legal bleiben», sagt Rechtsanwalt Steiger. Die US-Unterhaltungsindustrie will aber den angeblichen Download-Sumpf Schweiz austrocknen und setzt die Schweiz deshalb unter Druck. So sieht der Bundesrat unter anderem Massenabmahnungen und Netzsperren für ein «sauberes Internet» vor. Internet-Anbieter wie Swisscom und Cablecom müssten «auf behördliche Anweisung hin in schwerwiegenden Fällen den Zugang zu Webportalen mit offensichtlich illegalen Quellen über IP- und DNS-Blocking sperren», heisst es in einem Bericht.
Was passiert nun weiter?
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) soll bis Ende Jahr eine Vorlage für die «Modernisierung» des schweizerischen Urheberrechts erarbeiten. Ziel der Revision des Urheberrechts ist es, schreibt der Bund, «die Situation für die Kulturschaffenden zu verbessern, ohne die Position der Konsumentinnen und Konsumenten zu verschlechtern.»
Seit 2014 sind allerdings endlich auch legale Streamingdienste von Netflix, Teleboy, Swisscom oder Cablecom bei uns verfügbar. Insofern ist es für Rechtsanwalt Steiger fraglich, ob man Filesharing überhaupt noch gesetzlich bekämpfen soll: «Man riskiert ein ‹modernes› Urheberrecht, das noch stärker rückwärtsgewandt ist.»
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