Trotz des Neins zur DSI: Damit müssen straffällige Ausländer künftig rechnen
Nach Ablehnung der Durchsetzungs-Initiative tritt nun die vom Parlament beschlossene Verschärfung des Strafgesetzes in Kraft. Das bedeutet: Sofern kein schwerer persönlicher Härtefall dagegen spricht, muss das Gericht straffällige Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von der Höhe der Strafe zwischen 5 und 15 Jahren des Landes verwiesen, wenn sie wegen folgender Delikte verurteilt worden sind:
- Tötungsdelikte, inklusive Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord und strafbarem Schwangerschaftsabbruch.
- schwere Körperverletzung, Genitalverstümmelung, Aussetzung, Gefährdung des Lebens und Angriff.
- Schwere Vermögensdelikte wie Raub und Betrug, Veruntreuung als Mitglied einer Behörde oder als Vormund; Diebstahl und Erpressung, sofern gewerbsmässig, bandenmässig oder bewaffnet begangen; Computerbetrug, Check- und Kreditkartenmissbrauch; Wucher, Hehlerei, sofern gewerbsmässig begangen.
- Einbruch, also Diebstahl und Hausfriedensbruch gleichzeitig.
- Sozialversicherungs- und Sozialhilfebetrug, Sozialmissbrauch.
- Steuerdelikte.
- Zwangsheirat, Menschenhandel, Freiheitsberaubung, Entführung und Geiselnahme.
- Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Schändung, Förderung der Prostitution, Kinderpornografie.
- Brandstiftung, Delikte mit Sprengstoffen, Giftgas, oder radioaktiven Stoffen, gentechnisch veränderten oder gesundheitsgefährdenden Stoffen, Verbreiten menschlicher Krankheiten oder vorsätzlicher Trinkwasserverunreinigung.
- Störung des öffentlichen Verkehrs und des Eisenbahnverkehrs.
- Vorbereitungshandlungen zu schweren Straftaten, Beteiligung an oder Unterstützung von kriminellen Organisation, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen, Terrorfinanzierung.
- Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere Verletzungen der Genfer Konventionen und andere Kriegsverbrechen.
- Schwere Verstösse gegen das Ausländerrecht und schwere Drogendelikte.
- Das Gericht ist frei, auch wegen leichterer Straftaten eine Landesverweisung anzuordnen.
Ausländerrechtliche Begriffe
Mit der Ausschaffungs-Initiative, die eigentlich Weg- oder Ausweisungs-Initiative heissen müsste, hat die SVP für eine gewisse Verwirrung gesorgt. Das bedeuten die verschiedenen Begriffe:
Wegweisung: Verbindliche Anordnung der kantonalen Ausländerbehörde, die Schweiz innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen. Gründe können beispielsweise Ablauf oder Entzug einer Aufenthaltsbewilligung sein.
Ausweisung: Verbindliche Anordnung des Bundesamts für Polizei, die Schweiz innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen. Das kann die Behörde tun, wenn die betroffene Person die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet.
Ausschaffung: Vollzug einer Aus- oder Wegweisung
Landesverweisung: Anordnung eines Gerichts, die Schweiz innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen.
Einreiseverbot: Verbindliche Anordnung der Bundesbehörden oder des Gerichts, das Gebiet der Schweiz für eine bestimmte Zeit nicht mehr zu betreten. (sda)
Wegweisung: Verbindliche Anordnung der kantonalen Ausländerbehörde, die Schweiz innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen. Gründe können beispielsweise Ablauf oder Entzug einer Aufenthaltsbewilligung sein.
Ausweisung: Verbindliche Anordnung des Bundesamts für Polizei, die Schweiz innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen. Das kann die Behörde tun, wenn die betroffene Person die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet.
Ausschaffung: Vollzug einer Aus- oder Wegweisung
Landesverweisung: Anordnung eines Gerichts, die Schweiz innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen.
Einreiseverbot: Verbindliche Anordnung der Bundesbehörden oder des Gerichts, das Gebiet der Schweiz für eine bestimmte Zeit nicht mehr zu betreten. (sda)
(sda)
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