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Fall Anna: Vater blitzt vor Obergericht ab – Tochter soll zurück nach Mexiko

Fall Anna: Vater blitzt vor Obergericht ab – Tochter soll zurück nach Mexiko

Das Aargauer Obergericht hat im sogenannten Fall Anna den Antrag des Vaters zurückgewiesen, dass seine Tochter (9) nicht nach Mexiko zurückgeführt werden soll. Zuvor waren Vermittlungsversuche zwischen den Eltern gescheitert.
29.06.2015, 16:5629.06.2015, 18:11
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Aargauer Zeitung
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Der Aargauer Vater, der seine Tochter nach Ferien in der Schweiz nicht mehr nach Mexiko zurückgebracht hatte, hatte beim Aargauer Obergericht beantragt, die vom Bundesgericht angeordnete Rückführung sei zu verweigern. Das Obergericht wies dieses Gesuch des Vaters nun ab. Das teilt das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau mit. 

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Das Aargauer Obergericht stützte sich bei seinem Entscheid auf ein kinderpsychiatrisches Gutachten zur Reisefähigkeit und gesundheitlichen Gefährdung des Mädchens. Zuvor waren verschiedene Mediations- und Vermittlungsversuche zwischen den Eltern gescheitert. Die Behörden hatten diese bis zuletzt angeboten. 

Die Mutter kehrt damit zusammen mit dem Mädchen nach Mexiko zurück. Der Entscheid des Obergerichts ist beim Bundesgericht bis Montag, 29. Juni 2015, anfechtbar.

Mitte Mai war der Fall publik geworden: Die Grossmutter war mit dem Mädchen untergetaucht, später wurden die beiden in Frankreich aufgespürt.  

Das Mädchen hatte seit seiner Geburt mit seinen Eltern in Mexiko gelebt. Im Oktober 2013 trennten sie sich, der Vater kehrte allein in die Schweiz zurück. Im Juni 2014 hielt sie sich bei ihm in den Ferien auf. Der Vater kehrte mit ihr allerdings nicht wie mit der Mutter vereinbart zurück. 

Daraufhin wandte sich die Mutter an das Obergericht. Sie beantragte zusammengefasst, ihre Tochter sei zu ihr nach Mexiko zurückzubringen. Laut mexikanischem Recht kommt beiden Elternteilen gemeinsam die elterliche Sorge zu. Die Obhut über das Mädchen hat jedoch die Mutter. 

Beim jüngsten Entscheid des Aargauer Obergerichts zur Rückführung bilde einzig die Frage, ob ein Kind, das widerrechtlich, das heisst gegen den Willen eines sorgeberechtigten Elternteils, in ein anderes Land gebracht wird, in das Ursprungsland zurückkehren muss. 

In einem solchen Fall, so heisst es in der Medienmitteilung, sei das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ) massgebend. Sowohl die Schweiz als auch Mexiko sind dem HKÜ beigetreten. 

Nicht zum Gegenstand des Verfahrens gehöre hingegen, welchem Elternteil das Kind zugewiesen wird: Darüber sei im Rahmen eines Ehetrennungs- oder Scheidungsverfahren zu entscheiden. 

Der Vater hat nebst dem Gang vor das Bundesgericht noch eine weitere Hoffnung: Die Rückführung ist nämlich auch dann ausgeschlossen, wenn das Kind «körperlich oder seelisch schwer gefährdet wäre oder die Rückkehr aus anderen Gründen unzumutbar wäre». Wenn die Rückführung angeordnet worden ist, kann er noch prüfen lassen, ob sich die Verhältnisse seit dem betreffenden Entscheid wesentlich zu Ungunsten des Kindes verändert haben. 

 

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