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«Dirnenmörder von Aarau» ist auf freiem Fuss

03.05.2019, 17:4003.05.2019, 17:56
Mörder Tobi B. 2011 auf dem Weg ins Bezirksgericht. Als Minderjähriger vergewaltigte, strangulierte und tötete er in Aarau eine Prostituierte.
Mörder Tobi B. 2011 auf dem Weg ins Bezirksgericht. Als Minderjähriger vergewaltigte, strangulierte und tötete er in Aarau eine Prostituierte.

Der sogenannte «Dirnenmörder von Aarau», Tobi B., ist auf freiem Fuss. Das teilt das Bezirksgericht Lenzburg am Freitagnachmittag mit. Das Bezirksgericht hat die fürsorgerische Unterbringung des sogenannten Aargauer Prostituiertenmörders vorzeitig aufgehoben. Er erhält eine geregelte Nachbetreuung, wie es in einer Mitteilung vom Freitag heisst.

Mit Entscheid vom 27. März 2019 habe das Bezirksgericht Lenzburg, Abteilung Familiengericht, die fürsorgerische Unterbringung ein weiteres Mal überprüft. Aufgrund der positiven Entwicklung sei es zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung nicht mehr gegeben seien. Es wäre unverhältnismässig, die Massnahme aufrecht zu erhalten.

Entsprechend sei die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben und ersatzweise eine geregelte Nachbetreuung angeordnet worden. Der knapp 30-jährige Aargauer befinde sich in einem begleiteten Wohnen im Kanton Zürich. In diesem Rahmen werde er weiterhin unterstützt, betreut und behandelt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) hat in einem am vergangenen Dienstag publizierten Urteil festgehalten, für die fürsorgerische Unterbringung habe keine ausreichende gesetzliche Grundlage bestanden. Der Mann sei nur deshalb in der Sicherheitsabteilung des Gefängnisses untergebracht worden, weil er als Gefahr für Dritte betrachtet worden sei. Dies allein reiche jedoch nicht aus, um eine fürsorgerische Unterbringung, wie sie im Schweizer Zivilgesetzbuch festgehalten sei, anzuordnen.

Brutaler Mord

Der Aargauer hatte 2008 als noch Minderjähriger eine Prostituierte brutal vergewaltigt und umgebracht. Er wurde deshalb wegen Mordes, sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu einem gemäss Jugendstrafgesetz maximalen Freiheitsentzug von vier Jahren verurteilt.

Das Jugendgericht ordnete die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt und eine ambulante Behandlung an. Auf das Ende der Strafverbüssung verfügte das Bezirksamt im Juni 2012 den fürsorgerischen Freiheitsentzug an. (sda)

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