Kantone bekommen neues Druckmittel gegen Fahrende

Kantone bekommen neues Druckmittel gegen Fahrende

08.12.2017, 14:12

Mit der Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative wollte das Parlament auch gleich Konflikte mit Fahrenden eindämmen. Daher bekommen die Kantone nun ein neues Druckmittel gegen Fahrende, die ohne Zustimmung des Eigentümers ein Grundstück besetzen.

Heute haben Fahrende, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, grundsätzlich Anspruch auf eine Gewerbebewilligung. Voraussetzung ist, dass sie in den vergangenen zwei Jahren nicht straffällig geworden sind und die nötigen Dokumente vorlegen können.

Künftig kann die Bewilligung verweigert oder entzogen werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die öffentliche Ordnung gestört hat. Das hat das Parlament vor einem Jahr bei der Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative beschlossen.

Als Beispiel einer Störung nennt das Gesetz die unrechtmässige Besetzung privater oder öffentlicher Grundstücke. In der am Freitag verabschiedeten Verordnung legt der Bundesrat als weiteres Kriterium fest, dass nur erhebliche Störungen zur Verweigerung oder zum Entzug einer Bewilligung führen dürfen.

Zudem muss dem Eigentümer ein schwerer Schaden entstehen. Das kann bedeuten, dass das betroffene Grundstück in desolatem Zustand zurückgelassen wird, wie der Bundesrat im Bericht zur Verordnungsänderung festhält. Die Besetzung des Grundstücks muss auch mit der Ausübung des Gewerbes im Zusammenhang stehen.

Dem Bundesrat geht es um die Verhältnismässigkeit. Die Kantone bekommen mit der Gesetzesänderung zwar einen wirksamen Hebel gegen Fahrende, die ohne Zustimmung des Eigentümers Grundstücke in Beschlag nehmen. Die Bewilligungsverweigerung kann für die Reisenden aber schwerwiegende Folgen haben und sogar einem Berufsverbot gleichkommen, wie der Bundesrat festhält.

Mit der Verordnungsänderung stellt er auch klar, dass Gesuchsteller, die ihr Fahrzeug für die Nacht auf einem fremden Grundstück abstellen wollen, die schriftliche Zustimmung des Grundstückeigentümers einreichen müssen. Schliesslich werden die Dauer eines Bewilligungsentzugs festgesetzt und die Befreiung aufblasbarer Schaustelleranlagen vom Sicherheitsnachweis geregelt. Die neuen Regeln treten am 1. Juli 2018 in Kraft. (sda)

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