Empfangsgebühr: Keine Rückzahlung der Mehrwertsteuer auf Radio- und TV-Gebühren

Empfangsgebühr: Keine Rückzahlung der Mehrwertsteuer auf Radio- und TV-Gebühren

20.08.2015, 12:36

Die unrechtmässig kassierte Mehrwertsteuer auf die Radio- und TV-Empfangsgebühren wird nicht rückwirkend zurückbezahlt. Eine Rückzahlungspflicht besteht erst seit einem Bundesgerichtsurteil vom April. Damit gibt es im Normalfall nichts zurück.

Mit dem Entscheid, die Mehrwertsteuer nicht rückwirkend zurückzuzahlen, reagiert das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) auf ein Bundesgerichtsurteil vom 13. April. Die letzte Instanz hatte entschieden, auf die Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen sei keine Mehrwertsteuer fällig.

Das BAKOM und die Eidgenössische Steuerverwaltung hätten diese bundesgerichtliche Praxisänderung analysiert, teilte das BAKOM am Donnerstag mit. Sie seien zum Schluss gekommen, dass die Mehrwertsteuer nicht rückwirkend zurückbezahlt wird. Das Bundesgericht habe diese Frage offengelassen.

Keine Rückwirkung wegen Rechtssicherheit

Zur Begründung führt das BAKOM an, ein Urteil sei zum einen grundsätzlich nur auf die am Verfahren beteiligten Personen anwendbar. Aus Gründen der Rechtssicherheit wirke sich zum anderen eine Praxisänderung nur auf die Zukunft und nicht rückwirkend aus.

Bis zum Bundesgerichtsentscheid hatte der Bund keinen Anlass, auf die Erhebung der 2.5 Prozent Mehrwertsteuer zu verzichten, schreibt das BAKOM weiter. Die Steuer sei seit 1995 erhoben und vom Bundesverwaltungsgericht als Vorinstanz des Bundesgerichts zunächst noch bestätigt worden.

Seit dem 1. Mai untersteht die Radio- und TV-Empfangsgebühr nicht mehr der Mehrwertsteuer. Die Gebühreninkassostelle Billag trug dem Rechnung. Die Jahresgebühr für Privathaushalte sank um 11.30 auf 451.10 Franken. Eine Rückerstattung erhalten nur jene Bezahler, die ihre Gebühren für die Zeit ab Mai noch mit der Mehrwertsteuer entrichtet haben.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die im heutigen Gesetz geregelte Empfangsgebühr keine Gegenleistung für eine vom Bund erbrachte Dienstleistung sei, sondern eine hoheitlich erhobene Abgabe. Damit falle das Merkmal für eine Unterstellung unter die Mehrwertsteuer weg.

In einer Stellungnahme zu parlamentarischen Vorstössen argumentiert der Bundesrat am Donnerstag gleich wie das BAKOM. Zudem verdeutlicht er, die Rechtskraft des Urteils erstrecke sich nur auf die am Verfahren beteiligten Personen. Wer kein Verfahren angestrengt habe - also die Allgemeinheit - habe keinen Anspruch auf Rückerstattung. (sda)

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