Ein 49-jähriger Mann, der im August 2013 in Büsserach SO seinen Bruder erschossen hat, soll nicht vor ein Gericht gestellt werden. Er war laut einem psychiatrischen Gutachten zum Tatzeitpunkt aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht schuldfähig und soll behandelt werden.
Einen entsprechenden Antrag für eine stationäre therapeutische Massnahme stellte die Solothurner Staatsanwaltschaft beim zuständigen Bezirksgericht. Das Gutachten zeige auf, dass die Tat mit einer psychischen Erkrankung des Beschuldigten in Zusammenhang stehe, teilte die Staatsanwaltschaft mit.
Der Artikel 59 des Strafgesetzbuches (StGB) sieht vor, dass ein Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen kann, wenn die begangene Tat mit der psychischen Störung im Zusammenhang steht und die Gefahr weiterer Taten vermindert werden kann.
Es handelt sich dabei um eine so genannte kleine Verwahrung. Die eigentliche Verwahrung gemäss Artikel 64, Absatz 1 des StGB betrifft verurteilte Straftäter und ist eine dauerhafte Inhaftierung über den Vollzug der Freiheitsstrafe hinaus.
Der Mann hatte während eines Streits am 13. August 2013 mit einem Gewehr auf seinen Bruder geschossen. Das Opfer erlitt schwere Verletzungen und verstarb später im Spital. Der Beschuldigte konnte unmittelbar nach der Tat am Tatort festgenommen werden. Er ist geständig und befindet sich zurzeit im vorzeitigen Strafvollzug. (sza/sda)