Du hast Anspruch auf Entschädigung, falls du deshalb unbezahlten Urlaub nehmen musst, sofern du kein Home Office machen kannst, obligatorisch bei der AHV versichert bist und deine Kinder jünger als 12 Jahre alt sind. Besucht dein Kind eine Sonderschule, besteht der Anspruch bis zu dessen vollendetem 20. Altersjahr.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Betreuungs-Notsituation ausschliesslich auf die Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie zurückzuführen ist. Während der Schulferien hast du keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Ausser wenn du besonders gefährdete Personen wie beispielsweise die Grosseltern für die Betreuung eingeplant hast oder Du mit einer Ferienbetreuung durch die Schule rechnen durftest – dann wiederum besteht ein Entschädigungsanspruch.
Sind alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, kannst du bei deiner AHV-Ausgleichskasse eine Erwerbsersatzentschädigung beantragen. Deine Arbeitgeberin muss dir dafür den ausfallenden Lohn bescheinigen. Zahlt dir deine Arbeitgeberin den Lohn während dieser Zeit aus, kann sie sich selbst an die AHV-Ausgleichskasse wenden und die Entschädigung beantragen. Die Entschädigung umfasst 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, welches du vor Beginn des Anspruches erzielt hast.
Dabei gilt für die Entschädigung ein Höchstbetrag von 196 Franken / Tag, dies entspricht einem durchschnittlichen Monatslohn von 7‘350 Franken. Die Kasse zahlt die Entschädigung rückwirkend aus. Für die Betreuung der Kinder hat jeweils pro Arbeitstag nur ein Elternteil Anspruch auf eine Entschädigung.
Der Anspruch beginnt am 4. Tag, nachdem alle Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch endet, sobald du eine Betreuungslösung gefunden hast oder die Schule wieder geöffnet ist. Die Kasse zahlt die Leistungen rückwirkend aus. Überweist dir deine Arbeitgeberin weiterhin den Lohn, zahlt die AHV-Ausgleichskasse die Entschädigung direkt an die Arbeitgeberin. Der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen verjährt 5 Jahre nach Aufhebung der Massnahmen.
Achtung: Wenn du eine Kurzarbeitsentschädigung erhältst, hast du keinen zusätzlichen Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung. Dasselbe gilt, wenn du aus einer anderen Sozialversicherung entschädigt wirst.
Weitere Informationen unter Covid-19 FAQ