Bleiben Rechnungen offen, kann die Gläubigerin den Schuldner betreiben lassen. Setzt sie die Betreibung fort, bezahlt der Schuldner nach wie vor nicht und ist auch kein oder nicht genügend verwertbares Vermögen vorhanden, erhält die Gläubigerin einen Verlustschein. Dieser Verlustschein bestätigt, dass die Zwangsvollstreckung nicht erfolgreich war, weil der Schuldner nicht über genügend Vermögen verfügte. Die im Verlustschein aufgeführte Forderung verjährt während 20 Jahren nicht und die Gläubigerin kann den Schuldner innert dieser Frist erneut betreiben.
Eine erneute Betreibung ist nur möglich, wenn der Schuldner über neues Vermögen verfügt. Er darf sein Vermögen nicht in der Absicht verringern, seine Schulden nicht bezahlen zu müssen. Denn der Verlustschein gibt der Gläubigerin Rechte am verwertbaren Vermögen des Schuldners. Schädigt dieser nun das so genannte «Exekutionssubstrat», kann sich die Gläubigerin mittels Anfechtungsklage wehren.
Schlägt der Schuldner beispielsweise eine Erbschaft, welche mit dem Tode der Erblasserin bereits in sein Vermögen geflossen war, aus, schädigt er das Exekutionssubstrat und damit die Gläubigerin. Diese kann sich an die Erben wenden, welche von der Ausschlagung profitiert haben, und von ihnen die Rückerstattung fordern.
Nun aber zu dem Hintertürchen: Der Nachlass muss sich zu irgendeinem Zeitpunkt im Vermögen des Schuldners befunden haben, damit die Gläubigerin Anspruch darauf erheben kann. Denn das Betreibungsrecht verpflichtet den Schuldner nicht, sein Vermögen zu vermehren. Eine Gläubigerin kann sich zwar wehren, wenn der Schuldner trotz Verlustschein ein bereits erhaltenes Erbe ausgeschlagen hat. Wie eine Stadt kürzlich vor Bundesgericht erfahren musste, kann der Schuldner jedoch trotz laufendem Verlustschein ohne weitere Folgen präventiv auf ein potenzielles Erbe zu verzichten.
Im konkreten Fall verfügt die Stadt über Verlustscheine in der Höhe von 43'091.50 Franken. Via Erbverzichtsvertrag verzichtete der durch die Verlustscheine belastete Mann zugunsten seiner beiden Kinder auf sämtliche erbrechtliche Ansprüche im Nachlass seiner Mutter. Mit dem Tod der Mutter erbten deren Enkel ein Wohnhaus, der Sohn erbte wegen des Verzichts nichts. Die Stadt wollte nun das geschuldete Geld zurück und zu diesem Zweck das Wohnhaus verwerten lassen.
Dabei machte es die Rechnung aber ohne das Bundesgericht: Der Verlustschein gewähre der Gläubigerin nur Rechte am verwertbaren Vermögen des Schuldners. Durch den Erbverzichtsvertrag sei der Nachlass aber gar nie im Vermögen des Schuldners gewesen und deswegen habe die Gläubigerin auch keine Rechte daran.
Es gibt auch kein schweizweites Wohnregister. Zieht der Schuldner in eine andere Gemeinde und macht keine Wegzugsbestätigung, ist er oft nicht mehr auffindbar.
Ausländer können sich der Schweiz abmelden, später irgendwo anders wieder anmelden. So einfach ist es tatsächlich! Frustrierend als Gläubiger