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Darf ich auf mein Erbe verzichten, weil ich verschuldet bin?

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Darf ich auf mein Erbe verzichten, weil ich verschuldet bin?

Wie gewonnen, so zerronnen: Wer verschuldet ist und erbt, muss mit diesem Erbe seine Schulden zurückzahlen. Meistens stimmt das. Es gibt aber ein Hintertürchen.
29.08.2025, 14:0029.08.2025, 14:00
Vera Beutler / lex4you by TCS
Vera Beutler / lex4you by TCS
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Bleiben Rechnungen offen, kann die Gläubigerin den Schuldner betreiben lassen. Setzt sie die Betreibung fort, bezahlt der Schuldner nach wie vor nicht und ist auch kein oder nicht genügend verwertbares Vermögen vorhanden, erhält die Gläubigerin einen Verlustschein. Dieser Verlustschein bestätigt, dass die Zwangsvollstreckung nicht erfolgreich war, weil der Schuldner nicht über genügend Vermögen verfügte. Die im Verlustschein aufgeführte Forderung verjährt während 20 Jahren nicht und die Gläubigerin kann den Schuldner innert dieser Frist erneut betreiben.

«Der Nachlass muss sich zu irgendeinem Zeitpunkt im Vermögen des Schuldners befunden haben, damit die Gläubigerin Anspruch darauf erheben kann.»

Verlustschein schützt Gläubigerin

Eine erneute Betreibung ist nur möglich, wenn der Schuldner über neues Vermögen verfügt. Er darf sein Vermögen nicht in der Absicht verringern, seine Schulden nicht bezahlen zu müssen. Denn der Verlustschein gibt der Gläubigerin Rechte am verwertbaren Vermögen des Schuldners. Schädigt dieser nun das so genannte «Exekutionssubstrat», kann sich die Gläubigerin mittels Anfechtungsklage wehren.

Contentpartnerschaft mit TCS / lex4you.ch
Dieser Blog ist eine Contentpartnerschaft mit TCS Rechtsschutz und seiner interaktiven Rechtsauskunftsplattform lex4you.ch. Die Fragen stammen direkt aus dem Alltag von Rechtsschutzversicherten – kompetent beantwortet von der Juristin und Leiterin von lex4you.ch, Vera Beutler. Es handelt sich nicht um bezahlten Inhalt.

Schlägt der Schuldner beispielsweise eine Erbschaft, welche mit dem Tode der Erblasserin bereits in sein Vermögen geflossen war, aus, schädigt er das Exekutionssubstrat und damit die Gläubigerin. Diese kann sich an die Erben wenden, welche von der Ausschlagung profitiert haben, und von ihnen die Rückerstattung fordern.

Schuldner muss Vermögen nicht vermehren

Nun aber zu dem Hintertürchen: Der Nachlass muss sich zu irgendeinem Zeitpunkt im Vermögen des Schuldners befunden haben, damit die Gläubigerin Anspruch darauf erheben kann. Denn das Betreibungsrecht verpflichtet den Schuldner nicht, sein Vermögen zu vermehren. Eine Gläubigerin kann sich zwar wehren, wenn der Schuldner trotz Verlustschein ein bereits erhaltenes Erbe ausgeschlagen hat. Wie eine Stadt kürzlich vor Bundesgericht erfahren musste, kann der Schuldner jedoch trotz laufendem Verlustschein ohne weitere Folgen präventiv auf ein potenzielles Erbe zu verzichten.

Im konkreten Fall verfügt die Stadt über Verlustscheine in der Höhe von 43'091.50 Franken. Via Erbverzichtsvertrag verzichtete der durch die Verlustscheine belastete Mann zugunsten seiner beiden Kinder auf sämtliche erbrechtliche Ansprüche im Nachlass seiner Mutter. Mit dem Tod der Mutter erbten deren Enkel ein Wohnhaus, der Sohn erbte wegen des Verzichts nichts. Die Stadt wollte nun das geschuldete Geld zurück und zu diesem Zweck das Wohnhaus verwerten lassen.

Dabei machte es die Rechnung aber ohne das Bundesgericht: Der Verlustschein gewähre der Gläubigerin nur Rechte am verwertbaren Vermögen des Schuldners. Durch den Erbverzichtsvertrag sei der Nachlass aber gar nie im Vermögen des Schuldners gewesen und deswegen habe die Gläubigerin auch keine Rechte daran.

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Posersalami
29.08.2025 15:38registriert September 2016
Sorry, aber was soll das? Wenn man Schulden hat, sind diese zu bezahlen! Schliesslich hat man Leistungen in Anspruch genommen, nicht bezahlt und damit Dritte geschädigt. MMn. müsste das Erbe da in jedem Fall dafür herhalten. Eine bodenlose Frechheit, dass es da ein Schlupfloch gibt.
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HereToReadNotLead
29.08.2025 15:23registriert Dezember 2018
Die Fragestellung lasst moralisch schon tief blicken. Wer Schulden hat und diese lieber behält und deshalb ein Erbe ausschlägt, statt die Schulden zu tilgen, hat moralisch sehr tiefe Ansprüche an sich selbst und sein Leben. Eine eventuell unpopuläre Meinung, aber es gibt Worte in der deutschen Sprache die ein solches Verhalten/Person sehr treffend beschreiben.
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Fklroo
29.08.2025 18:13registriert November 2019
Man muss wissen, dass der Schuldner keine Meldepflicht hat, sollte er zu neuem Vermögen kommen. Auf Anfrage muss er auch keine Antwort leisten. Als Gläubiger man muss man also regelrecht Privatdetektiv spielen und immer auf eigene Kosten und Risiko wieder aktiv werden.

Es gibt auch kein schweizweites Wohnregister. Zieht der Schuldner in eine andere Gemeinde und macht keine Wegzugsbestätigung, ist er oft nicht mehr auffindbar.
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