Wenn du einen Kontakt mit einer positiv getesteten Person hattest, nun aufgrund einer angeordneten Quarantäne nicht arbeiten kannst und einen Erwerbsausfall erleidest, springt die Erwerbsersatzordnung (EO) ein.
Die EO zahlt dir 80 Prozent deines bisherigen Lohnes aus. Dies jedenfalls dann, wenn du nicht mehr als 7351 Franken im Monat verdienst, denn der Höchstbetrag des EO-Taggeldes beträgt 196 Franken.
Dass die EO lediglich 80 Prozent des versicherten Lohnes abdeckt, ist für die einen nur frustrierend, für die anderen existenzbedrohend. Und just diejenigen, die ihre Tätigkeit nicht im Homeoffice ausüben und so in der Quarantäne tatsächlich nicht arbeiten können, haben ohnehin tendenziell einen tieferen Lohn.
Das alles ändert aber nichts daran, dass das EO-Taggeld den Lohn ersetzt, deine Arbeitgeberin also die fehlenden 20 Prozent nicht aus eigener Tasche beisteuern muss.
Bisweilen wird zwar die Ansicht vertreten, wonach die Arbeitgeberin bei einer behördlich angeordneten Quarantäne eine Lohnfortzahlungspflicht gemäss Obligationenrecht habe: Der Arbeitnehmer sei aus Gründen, die in seiner Person liegen, unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert.
Dies steht aber quer in der EO-Landschaft, denn mit einer solchen Begründung müsste deine Arbeitgeberin auch bei Mutter- und ab dem 1. Januar 2021 bei Vaterschaft sowie beim Militärdienst den Fehlbetrag von 20 Prozent ausgleichen. Das machen zwar viele Arbeitgeberinnen, gesetzlich verpflichtet sind sie dazu aber nicht
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Es gibt allerdings eine Ausnahme, bei der du trotz Quarantäne in jedem Fall Anspruch auf den vollen Lohn hast: Dann nämlich, wenn deine Arbeitgeberin dich in ein Risikoland auf Geschäftsreise geschickt hat. Sie wird hier allerdings auch bei der Ausgleichskasse wenig Gehör finden, wenn sie für deinen Lohn einen Erwerbsersatz ausbezahlt haben möchte.
Überweist dir die Arbeitgeberin nach wie vor den Lohn oder eben 80 Prozent davon, kann sie in der Regel die Entschädigung bei der AHV-Ausgleichskasse beantragen. Stellt die Arbeitgeberin während der Quarantänezeit die Lohnzahlungen ein, musst du dich selbst an deine Ausgleichskasse wenden.
Von dieser direkten Anspruchsberechtigung kannst du namentlich auch in einem Fall profitieren, der immer häufiger vorzukommen scheint: Wenn du in Quarantäne, aber negativ getestet bist und die Arbeitgeberin deswegen von dir verlangt, am Arbeitsplatz zu erscheinen.
Es ist hier für einmal in der Regel – im Gesundheitswesen gelten Ausnahmen – empfehlenswert, der Weisung der Arbeitgeberin nicht Folge zu leisten. Deine Arbeitgeberin kann dir dann zwar kündigen, aber zum einen dürfte diese Kündigung missbräuchlich sein und zum anderen vermeidest du eine Busse, indem du die Quarantäne einhältst.