Ohne Grosseltern geht oft wenig. Wie das Bundesamt für Statistik schreibt, haben 2023 gut 40 Prozent der Grosseltern ihre Enkel unter 13 Jahren mindestens einmal pro Woche betreut, bei den Grossmüttern allein waren es gar knapp 50 Prozent. Verpflichtet dazu sind sie jedoch nicht – und genauso wenig haben sie ein formales Recht, ihre Enkel zu sehen.
Hat ein Elternteil keine elterliche Sorge oder Obhut, haben er und sein Kind «gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr». Auch wenn der Anspruch ein gegenseitiger ist, geht es primär um einen Anspruch des Kindes: Nur wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt, greift die KESB aktiv ein.
In ausserordentlichen Umständen können neben den Eltern auch andere Personen einen Anspruch auf persönlichen Verkehr haben. Gemeint sind damit insbesondere, aber nicht ausschliesslich, Verwandte wie etwa Grosseltern. In einem Fall von 2018 hat das Bundesgericht den Kontakt zwischen den Grosseltern und ihrem Enkel angeordnet, obwohl die Schwiegertochter dies nicht wollte. Auch hier ging es jedoch faktisch nicht um einen Anspruch der Grosseltern. Vielmehr war der Kindsvater verstorben und das Kind konnte nur über seine Grosseltern väterlicherseits eine Beziehung zu der vaterseitigen Familie aufbauen. Diese Beziehung wiederum liegt im Kindeswohl.
Das Bundesgericht hat die Mutter deswegen verpflichtet, das Kind einmal monatlich während zweier Stunden den Grosseltern zu überlassen. Ebenso musste die Mutter auf bundegerichtliches Geheiss je ein grosselterliches Telefonat an dem Geburtstag des Kindes, an Weihnachten, Ostern und Pfingsten akzeptieren. Schliesslich erhielten die Grosseltern auch das Recht, Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke zuzusenden.
Ein Recht der Grosseltern auf persönlichen Verkehr mit ihren Enkeln hatte es bis anhin im Parlament schwer. So haben die eidgenössischen Räte vor gut zehn Jahren einen Vorstoss eines Nationalrates abgelehnt, welcher forderte, dass Grosseltern und das unmündige Kind gegenseitigen Anspruch auf persönlichen Verkehr haben sollen. Bereits der Bundesrat empfahl den Vorstoss zur Ablehnung, da «ein Rechtsstreit über den Besuchsrechtsanspruch für Grosseltern in der Regel nicht dem Wohl des Kindes» diene. Das Parlament hat den Vorstoss in der Folge auch abgelehnt, wie es auch einer ähnlich lautenden Petition einige Jahre später keine Folge gegeben hat.
Können die Eltern die elterliche Sorge nicht wahrnehmen, hebt die KESB deren Aufenthaltsbestimmungsrecht auf und bringt das Kind anderswo «in angemessener Weise» unter. Vor dem Entscheid über die Massnahmen muss die KESB alle relevanten Tatsachen abklären. Können die Grosseltern zu dieser Abklärung beitragen, müssen sie dies auch tun. Sie haben aber keine Parteistellung und auch keinen Anspruch darauf, dass die KESB sie bei der Wahl einer allfälligen Pflegefamilie priorisiert. Bieten die Grosseltern an, den Enkel bei sich aufzunehmen, muss die KESB dies jedoch prüfen.
Als Pflegeeltern haben die Grosseltern dieselben Anforderungen zu erfüllen wie Pflegeeltern von ausserhalb der Familie. Nehmen sie ihren Enkel während mehr als drei Monate unentgeltlich auf, benötigen sie eine Bewilligung, in der Regel von der KESB. Diese wiederum darf die Bewilligung nur unter der Voraussetzung erteilen, dass die Grosseltern namentlich gesundheitlich und persönlich fähig sind, sich um das Wohl ihres Enkels zu kümmern.
Ein Ass im Ärmel haben Grosseltern gegenüber ausserfamiliären Pflegeeltern gleichwohl: Wie das Bundesgericht schreibt, ist das Wohl des Kindes in der Regel am besten gewahrt, «wenn Kind und Eltern zusammenleben». Ist dies nur möglich, wenn die Grosseltern oder im konkreten Fall die Grossmutter den Enkel aufnimmt, muss die zuständige Behörde prioritär diese Möglichkeit prüfen.
Hier wird vergessen, dass auch böse Personen und/oder solche mit psychischen Störungen alt werden.
es ist natürlich sehr schade, wenn Elteren die Enkel wegen eines internen Zwist den Grosseltern verweigert. und die Enkel auch noch ein gutes Verhältnis zu den Grosseltern haben.
aber es gibt auch die Fälle, wo etwas Schlimmeres vorgefallen ist und man Oma oder Opa desswegen generell den Kontakt nicht erlaubt. da wäre es für mich unvorstellbar, wenn da Oma oder Opa plötzlich Besuchsrechte einfordert.