Ein beliebtes Argument, die Putzkraft für zuhause nicht bei der AHV anzumelden, ist, dass sie das gar nicht will und selbstständig tätig ist. Wäre das so, müsstest du dich als selbstständig Erwerbstätige bei der Ausgleichskasse anmelden, dein Einkommen deklarieren und die entsprechenden Beiträge leisten. Vergisst du die Anmeldung aus purer Nachlässigkeit, machst du dich zwar gemäss Bundesgericht nicht strafbar. Erfährt die Ausgleichskasse aber davon, musst du die geschuldeten Beiträge inklusive Verzugszinsen nachzahlen, wobei eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt. Die Nachzahlung kann sich läppern, ist aber für dich unter dem Strich immer noch besser als eine Beitragslücke: Bereits ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung um mindestens 2.3 Prozent.
Nun ist der erste Abschnitt aber etwas theoretisch, denn die Ausgleichskassen werden dich als Putzkraft meist ohnehin nicht als selbstständig erwerbstätig anerkennen. Bedeutet: Die Person, deren Haus du reinigst, ist deine Arbeitgeberin und damit auch verantwortlich dafür, dass die Ausgleichskasse alle für die Beitragsbemessung notwendigen Angaben hat. Sie muss dich bei der Ausgleichskasse anmelden und deine Sozialversicherungsbeiträge überweisen.
Wenn du bei ihr nicht mehr als aktuell 22 050 CHF verdienst, kann sie die Beiträge im vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen. Dies muss sie gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses tun. Andernfalls kann die Ausgleichskasse sie vom vereinfachten Abrechnungsverfahren ausschliessen. Auch wenn deine Arbeitgeberin die Unterstützung einer Agentur in Anspruch nimmt, welche alles Administrative erledigt, bleibt sie gleichwohl verantwortlich für die korrekte Anmeldung und Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge.
Hat nun deine Arbeitgeberin ihre Meldepflichten verletzt und die Ausgleichskasse erfährt davon, wird sie zum einen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge der letzten fünf Jahre inklusive Verzugszinsen nachzahlen müssen. Die Arbeitnehmerbeiträge kann sie dann von dir zurückverlangen. Aber auch hier gilt: Dies ist langfristig finanziell weniger einschneidend als eine Rentenkürzung aufgrund von Beitragslücken.
Wenn du dir einen Überblick darüber verschaffen willst, wie hoch deine versicherte Lohnsumme ist und ob du Beitragslücken hast, kannst du bei der kontoführenden AHV-Ausgleichskasse den kostenlosen Auszug deines individuellen Kontos («IK-Auszug») bestellen. Du kannst dich auch bei jeder anderen AHV-Ausgleichskasse melden, die dir auf deinen Auftrag hin die Kontoauszüge beschafft.
Übrigens ist es ohnehin sinnvoll, den IK-Auszug ab und zu anzufordern. Du kannst anhand des Auszugs überprüfen, ob die Ausgleichskasse alles wie von dir erwartet erfasst hat. So etwa, ob deine Arbeitgeberin die abgezogenen Beiträge tatsächlich überwiesen hat. Ist dies nicht der Fall, wird die Ausgleichskasse dir die entsprechenden Beträge gutschreiben – sofern du belegen kannst, dass die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerbeiträge vom Lohn abgezogen hat. Ob es der Ausgleichskasse dann gelingt, die offenen Beiträge bei deiner Arbeitgeberin einzufordern, ist ihre Sache.