Lieber Rolf
Der direkte Griff in die Pensionskasse kann Dir bei der Realisierung Deines Traums vom Eigenheim helfen. Der schwerwiegende Nachteil eines Vorbezugs ist der verringerte Vorsorgeschutz: Das Geld, das du für die Immobilienfinanzierung der Pensionskasse entnimmst, fehlt dort als Altersguthaben und schmälert damit auch die Leistungen der Pensionskasse bei Invalidität und im Todesfall. Dieses Risiko ist besonders relevant, wenn du Kinder hast, oder für andere Personen sorgen musst.
Der unbestrittene Vorteil des Vorbezugs liegt bei den Finanzierungskosten. Die Hypothekarverschuldung wird tiefer und damit auch der Zinsendienst.
Entscheidest du dich für diese Teilfinanzierung des Eigenheims, solltest Du aber möglichst schnell die dadurch entstandene Vorsorgelücke mit Einzahlungen in die Pensionskasse schliessen.
Beim Verpfänden hingegen bleibt das Geld in der Pensionskasse. Die Verpfändung dient nur der Sicherheit für das Hypothekarinstitut.
Das hat zwei Vorteile: Durch die Verpfändung ändert sich nichts an deinem Anspruch auf die Versicherungsleistungen der Pensionskasse. Zudem wird das dort angesparte Kapital weiter steuerfrei verzinst.
Die Verpfändung hat aber auch Nachteile: Zum einen ist es die teurere Lösung. Grund: Du nimmst für den verpfändeten Betrag eine Hypothek auf. Für diese musst du Zinsen zahlen.
Zum anderen kann die Verpfändungsvariante zu einer Überschreitung der Tragbarkeitsgrenze führen. Als tragbar stufen die meisten Banken eine Eigenheimfinanzierung ein, wenn die laufenden Kosten für das Wohneigentum nicht höher sind als ein Drittel des Einkommens.
Für die Berechnung der Tragbarkeit nehmen die Hypothekarinstitute in der Regel bis zu einer Belehnung von 66 Prozent einen kalkulatorischen Zinssatz von 5 Prozent plus 1 Prozent des Liegenschaftswerts für werterhaltende Renovationen. Ab einer Belehnung von 66 Prozent fällt noch ein Zuschlag von 1 Prozent an Amortisationen an.
Auf die Anrechnung ans Eigenkapital hat die Wahl zwischen Verpfändung und Bezug hingegen keinen Einfluss. Gelder aus Vorbezug oder Verpfändung des Pensionskassenvermögens werden gleichermassen als Eigenkapital angerechnet.
Dabei darf bei einer minimalen Eigenfinanzierung von 20 Prozent höchstens die Hälfte über die 2. Säule finanziert sein. Der Rest muss aus Spargeldern, Wertschriften, Guthaben der 3. Säule oder Rückkaufwerten von Versicherungspolicen stammen.
Viele Grüsse von Comparis.ch