Wie die Tageszeitung «taz» berichtet, hat das Karlsruher Bundesverfassungsgericht in der Frage, ob Lehrerinnen ein Kopftuch in der Schule tragen dürfen, seine frühere Rechtsprechung in Teilen revidiert.
Nach dem nordrhein-westfälischen Schulgesetz ist Pädagoginnen das Kopftuch bislang als religiöse «Bekundung» grundsätzlich verboten. Sie gefährde die Neutralität des Landes und den Schulfrieden.
Laut «taz» haben die Karlsruher Richter nun entschieden, dass das Verbot in NRW «verfassungskonform einzuschränken» sei. Künftig soll keine abstrakte Gefahr für Neutralität und Schulfrieden mehr genügen, vielmehr muss eine «hinreichend konkrete Gefahr» von den jeweiligen Kopftüchern ausgehen. Eine Kopftucherlaubnis ist das nicht.
Die Klage hatten zwei Lehrerinnen gemeinsam eingereicht. Die eine war wegen Tragens eines klassischen Kopftuchs gekündigt worden. Die andere hatte als Ersatz für den Schleier eine Baskenmütze in der Schule getragen, und war dafür abgemahnt worden.
Die Klägerin mit der Baskenmütze war im Oktober 2008 vor dem Landesarbeitsgericht Hamm in zweiter Instanz unterlegen. Die Frau hatte argumentiert, das Kopftuchverbot verstosse gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil das Tragen der Ordenstracht oder der jüdischen Kippa nicht als religiöse Bekundungen angesehen würden.
Dem pflichten die Karlsruher Richter laut «taz» bei und kippen eine Klausel im NRW-Schulgesetz, die für die «Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte und Traditionen» eine privilegierte Behandlung vorsieht. Diese Privilegierung sei eine Benachteiligung aus religiösen Gründen, zitiert die «taz» aus dem Richterspruch.
Zuletzt hatte das Bundesverfassungsgericht vor zwölf Jahren in der Kopftuch-Frage geurteilt. Damals gestatteten die Richter einer muslimischen Lehrerin das Kopftuch, solange die Länder das nicht per Gesetz verbieten. Dabei seien auch «gesetzliche Einschränkungen der Glaubensfreiheit» möglich, urteilten die Richter 2003. Wenig später erliessen mehrere Bundesländer teils rigide Kopftuchverbote. Zumindest an den Gesetzgeber in NRW ergeht nun der Auftrag, sein Gesetz neu und entsprechend des aktuellen Kopftuchurteils aus Karlsruhe weniger drastisch zu formulieren.
Eigentlich sollte das Urteil erst am Freitag veröffentlicht werden. Durch eine Panne in der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts («aufgrund eines internen Versehens») war die Pressemitteilung bereits am Donnerstag bekannt geworden. (cht)