Die EU-Kommission hat eine Kennzeichnung von Produkten aus jüdischen Siedlungen in besetzten Gebieten beschlossen. Damit soll in allen 28 Mitgliedstaaten die Herkunftsbezeichnung für Produkte aus dem Westjordanland, Ost-Jerusalem oder den Golanhöhen Pflicht sein.
Das geht aus einer Erklärung der EU-Exekutive in Brüssel hervor. Dort hiess es am Mittwoch, bei einer Kommissionssitzung sei «am Morgen die Auslegungsvorschrift für die Herkunftsangabe von Gütern aus den durch Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten verabschiedet worden». Israels Siedlungen in den besetzten Gebieten sind völkerrechtswidrig.
Die neuen Richtlinien gehen auf eine Entscheidung der EU-Aussenminister aus dem Jahr 2012 zurück. Seit mehreren Monaten hatte die Kommission an genaueren Vorschriften für die Lebensmittelindustrie und Handelsketten gearbeitet. Die israelische Regierung hatte das Vorhaben als «Boykottaufruf» kritisiert, der den Staat Israel ins Unrecht setze.
Schon am Dienstag drohte der israelische Botschafter bei der EU, die Entscheidung werde grundsätzliche Auswirkungen auf die künftigen Beziehungen Israels zur EU haben. Das israelische Aussenministerium bestellte am Mittwoch den EU-Botschafter in Israel sofort nach dem Beschluss ins Ministerium ein.
Die Schweiz erachtet den Hinweis auf Israel als Produktionsland für Waren aus den besetzten palästinensischen Gebieten als nicht zulässig, wie der Bundesrat im Mai 2013 in seiner Antwort auf eine Interpellation festhielt. In solchen Fällen sei eine andere Herkunftsbezeichnung anzubringen, etwa «Westjordanland», «Gazastreifen» oder «Ostjerusalem».
Eine Deklarationspflicht zur Herkunft von Waren besteht in der Schweiz allgemein jedoch nur für einige Produkte wie vorverpackte Lebensmittel, Fleisch und Fleischprodukte oder auch Pelze.
Der Bundesrat erklärte in seiner Antwort auch, er habe die Siedlungspolitik von Israel in den besetzten palästinensischen Gebieten mehrmals als völkerrechtswidrig verurteilt und dieser Haltung wiederholt sowohl auf bilateraler Ebene wie im multilateralen Rahmen Ausdruck gegeben.
Für Waren aus israelischen Siedlungen in den besetzten Gebieten gilt beim Zolltarif keine Vorzugsbehandlung. Sie geniessen also keine Ermässigungen, im Gegensatz zu israelischen Produkten. Dies ist im Freihandelsabkommen EFTA-Israel oder im bilateralen Landwirtschaftsabkommen Schweiz-Israel geregelt. (sda/afp)