Schweiz
Armee

Brustdurchschuss im Militär: Keine Umschulung für Maurer

Brustdurchschuss im Militär: SUVA verweigert Umschulung für Maurer

Die Abteilung Militärversicherung der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) hat die Leistungen an einen Mann zurecht eingestellt, der während seines Militärdienstes von einem Kollegen angeschossen wurde. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Der verletzte Maurer verlangte unter anderem eine Umschulung zum technischen Kaufmann.
04.09.2018, 12:0004.09.2018, 14:16

Der Vorfall ereignete sich Mitte Mai 2013. Damals erlitt der Maurer eine Durchschussverletzung im Bereich des linken Brustkorbs. Die SUVA übernahm die Kosten der Erstbehandlung und der Rehabilitations-Aufenthalte. Zudem gewährte sie dem Betroffenen eine Genugtuung von 20'000 Franken.

Per 1. Juni 2014 stellte die SUVA ihre Leistungen ein. Sie lehnte berufliche Umschulungsmassnahmen ab und verneinte eine Integritätsschadenrente für die physischen Unfallfolgen. Über eine solche Rente bezüglich der psychischen Folgen wurde noch nicht entschieden.

Wie bereits das Kantonsgericht Luzern kommt das Bundesgericht in einem am Dienstag publizierten Urteil zum Schluss, dass der Maurer keine weiteren Ansprüche hat. Die medizinischen Berichte zum physischen und psychischen Zustand seien schlüssig, und es sei von einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf auszugehen.

Einzig die Hausärztin des Betroffenen war zu einer anderen Beurteilung gekommen. Ihrer Ansicht nach war der Mann nur zu einer leichteren, wechselseitigen Tätigkeit zu 100 Prozent in der Lage. Gemäss Bundesgericht ist die Beurteilung der Hausärztin jedoch nicht geeignet, um Zweifel an den anderslautenden medizinischen Schlüssen aufkommen zu lassen.

Das Bundesgericht führt dazu aus, dass der Maurer schon seit einigen Monaten nicht mehr bei der Hausärztin in Behandlung gewesen sei. Zudem habe die Vorinstanz zu Recht auf die «Erfahrungstatsache» hingewiesen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen würden. (Urteil 8C_257/2018 vom 24.08.2018) (sda)

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