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Wer Kindesmisshandlung meldet, wird in der Schweiz zu wenig geschützt

Wer Kindesmisshandlung meldet, wird in der Schweiz zu wenig geschützt

29.03.2015, 16:2429.03.2015, 16:24

Wer einer Kindesschutzbehörde einen möglichen Fall von Kindesmisshandlung meldet, wird zu wenig geschützt. Oft halten sich laut einer Studie Melder aus Angst vor Vergeltung der Eltern zurück.

In einem 110-seitigen Bericht analysiert das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) die Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, das Anfang 2013 in Kraft getreten ist. Es fokussiert dabei auf die Auswirkungen in den Kantonen Genf, Waadt und Zürich und nimmt neben vielen anderen Themen auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) unter die Lupe.

Die KESB sind in die Schlagzeilen geraten, nachdem eine Mutter in Flaach ZH an Weihnachten 2014 ihre beiden Kinder getötet hatte. Die Studie ist allerdings bereits vorher entstanden und Mitte März im Internet veröffentlicht worden. Darüber berichtet hat am Sonntag erstmals die «SonntagsZeitung».

Die Autoren der Studie kommen unter anderem zum Schluss, dass die Möglichkeit einer Gefährdungsmeldung relativ gut bekannt ist. «Der fehlende Schutz der Melder und Melderinnen scheint jedoch ein Problem darzustellen, da diese aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen der Eltern manchmal davor zögern, eine Gefährdungsmeldung einzureichen.»

Auch reiche Kinder gefährdet

Besonders schwierig zu erfassen sei die Situation von Kindern mit einem prekären sozialen Status, von Kleinkindern, die weder Krippe noch Hort besuchen, sowie von Kindern aus gutsituierten Verhältnissen, «deren Eltern über alle Mittel verfügen, um ein Ingangsetzen eines Gefährdungsmeldungsverfahrens etc. zu vermeiden».

Im Kanton Zürich beispielsweise kann sich gemäss Behördenwebsite jede Person an die KESB wenden, wenn ihres Erachtens Erwachsene oder Kinder gefährdet sind. Die Behörde trifft dann von Amtes wegen Abklärungen.

In einem Merkblatt nennt sie als Hinweise auf mögliche Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen unter anderem folgende Verhaltensweisen: wiederholte verbale Ausfälligkeiten des Kindes, nicht kindgerechtes Freizeitverhalten, sexualisierte Sprache oder Drogensucht eines Elternteils. (sda)

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