Die Bundesanwaltschaft (BA) hat ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Güterkontrollgesetz eingestellt. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hatte 2014 Anzeige erstattet im Falle einer Zürcher IT-Firma, die eine umstrittene Spezialeinheit aus Bangladesch empfangen hatte.
Indizien, wonach dabei ein strafbarer Technologietransfer stattgefunden haben könnte, seien «vollumfänglich relativiert und insofern entkräftet» worden, schrieb die BA in ihrer Einstellungsverfügung, über welche das «St.Galler Tagblatt» am Dienstag berichtete und die auch der Nachrichtenagentur SDA vorliegt.
Die Zürcher IT-Firma war verdächtigt worden, ohne Bewilligung der Behörden mit einer paramilitärischen Gruppe aus Bangladesch zu geschäften. Die «Wochenzeitung» (WOZ) hatten den Fall im vergangenen September publik gemacht. Vertreter der Spezialeinheit Rapid Action Battalion (RAB) aus Bangladesch, von Menschenrechtsorganisationen als «Todesschwadron» bezeichnet, waren von der Firma in der Schweiz empfangen worden.
Sie seien in der Anwendung von sogenannten IMSI-Catchern geschult worden, meldete die Zeitung. Dabei handelt es sich um Instrumente der Mobilfunküberwachung, die der Güterkontrollverordnung (GKV) unterstehen.
Die IT-Firma hatte laut SECO im Juli 2014 ein Gesuch für die Ausfuhr von IMSI-Catchern an das RAB gestellt. Als Zweck des Besuches der RAB-Delegation in der Schweiz waren «Kontrolle vor dem Versand» und «Training» angegeben worden.
Aufgrund der Berichte reichte das SECO eine Strafanzeige ein. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Widerhandlungen gegen das Güterkontrollgesetz vorlägen, zumindest im Bereich der Schulungen. Darauf eröffnete die BA eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt.
Im Januar wurde der Verwaltungsratspräsident der Firma einvernommen. Im März wurde das Verfahren eingestellt. Die BA begründete, es lasse sich nicht hinreichend erhärten, ob im vorliegenden Fall tatsächlich Schulungen stattgefunden hätten. Und es erscheine glaubhaft, dass «eine seriöse Ausbildung» aufgrund der «viel zu knapp bemessenen Zeit nicht erfolgen konnte». (feb/sda)