Die Kabelaufklärung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) wird ein Fall für das Bundesgericht. Die Digitale Gesellschaft zieht eine Beschwerde weiter, nachdem das Bundesverwaltungsgericht und der NDB nicht auf ihr Anliegen eingetreten sind.
Das höchste Schweizer Gericht habe zu entscheiden, ob überwachte Personen einen rechtsstaatlichen Anspruch haben, sich gegen Massenüberwachung zu wehren, schreibt die Vereinigung am Dienstag in der Mitteilung. Die Organisation habe die Beschwerde am Montag beim Bundesgericht eingereicht.
Mit der Kabelaufklärung hat der NDB Zugriff auf die Kommunikation über Glasfaserkabel. Die Datenströme werden erfasst und nach bestimmten Stichworten abgesucht. Kommt ein gesuchtes Stichwort vor, wird die Kommunikation vertieft ausgewertet. Kritiker hatten versucht, das neue Nachrichtendienstgesetz zu verhindern, bevor es im September 2017 in Kraft trat.
Die Digitale Gesellschaft stellte noch im August vor Inkrafttreten beim NDB das Gesuch, die Kabelaufklärung zu unterlassen. Es handle sich um eine Massenüberwachung ohne Anlass, die das Grundrecht auf Privatsphäre und auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) schwerwiegend verletze, argumentierte die Organisation.
Der NDB trat nicht auf das Gesuch ein, weswegen die Digitale Gesellschaft die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen zog. Dieses hatte lediglich zu prüfen, ob der NDB zu Recht nicht auf das Begehren der Beschwerdeführer eingetreten ist. In einem Mitte Juni publizierten Urteil gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerde letztlich eine abstrakte Normenkontrolle zum Ziel habe.
Zudem bestehe ein anderer Rechtsweg, wenn jemand der Ansicht sei, von einer unberechtigten Aufklärung betroffen zu sein. Jede Person könne auf der Basis des Datenschutzgesetzes von Behörden Auskunft darüber verlangen, ob und welche Daten über sie gespeichert und bearbeitet würden.
Die Digitale Gesellschaft sieht dies anders. Für überwachte Personen gebe es noch kein Auskunftsrecht, das die Massenüberwachung an sich bereits umfasse, schreibt die Organisation in der Mitteilung. Ein Auskunftsrecht bestehe lediglich für Daten, welche nachträglich in einem geheimdienstlichen Informationssystem abgespeichert worden seien.
Der Geheimdienst speichere Daten erst, nachdem die gescannten Datenströme zu einem Treffer geführt hätten und der Treffer einer Person hätte zugeordnet werden können. Mit dem Urteil nehme das Bundesverwaltungsgericht den überwachten Personen den rechtsstaatlichen Anspruch, sich gegen Massenüberwachung zu wehren. (sda)