Die zweite Mietrecht-Vorlage – im konkreten Wortlaut: Änderung des Obligationenrechts (Mietrecht: Kündigung wegen Eigenbedarfs) – will, dass es Eigentümerinnen und Eigentümern, die ihre Wohnung oder ihr Haus vermietet haben, einfacher gemacht wird, diese wieder selbst zu bewohnen. Man nennt dies auch die Geltendmachung von Eigenbedarf.
Ziemlich kompliziert, um ehrlich zu sein (zumindest für Nicht-Juristinnen). Um die rechtliche Situation in ihrer Gesamtheit zu erfassen, sind zunächst folgende Punkte wichtig:
Will eine Vermieterin nun wegen Eigenbedarfs künden, kann respektive muss sie dafür einen sogenannten dringenden Eigenbedarf für sich, für nahe Verwandte oder verschwägerte Personen geltend machen. Gemäss Rechtssprechung muss die Vermieterin diese Dringlichkeit aber selber nachweisen können. Kann sie das, dann liegt in der Regel auch keine missbräuchliche Kündigung vor.
Die Vorlage will, dass die Eigentümerschaft einen Eigenbedarf einfacher und schneller geltend machen kann. Deshalb sollen die Voraussetzungen dafür geändert werden.
Konkret würde es bei einer Annahme genügen, wenn ein «bedeutender und aktueller» Eigenbedarf gegeben ist – statt, wie zuvor, ein «dringender». Das ist, so der Bundesrat, einfacher nachzuweisen.
Die von Bundesrat und Parlament vorgeschlagene Vereinfachung beim Eigenbedarf spielt gemäss Bundesrat in folgenden drei Fällen eine Rolle:
Bundesrat und Parlament wollen, dass ein vermietetes Wohn- oder Geschäftsobjekt künftig schneller selbst genutzt werden kann, insbesondere nach dem Kauf einer Liegenschaft. Und die Voraussetzung für Eigenbedarf – er muss dringend sein – sei heute streng.
Das Argument dabei: Weil Mieterinnen und Mieter die Kündigung anfechten und dabei geltend machen könnten, dass der Eigenbedarf nicht dringend sei, könne es zu langen Rechtsverfahren kommen. Dies gelte es zu vermeiden.
Die Interessen der Mieterinnen und Mieter seien weiterhin geschützt, schreibt der Bundesrat. «Wenn die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer früher kündigt, als es der bestehende Vertrag gestattet hätte, so haftet die bisherige Vermieterin oder der bisherige Vermieter.» Dieser Anspruch aufseiten der Mieter bleibe unverändert bestehen, was die Auswirkungen der Vorlage auf die Mieterschaft mildern würde.
Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen, weshalb sie am 24. November vors Volk kommt. Zum Referendumskomitee gehören unter anderen der Konsumentenschutz, die Gewerkschaften, der Verband der Schweizer Studierendenschaften, diverse Seniorenvereinigungen sowie SP und Grüne.
In den Augen der Gegnerschaft stellt die Vorlage – zusammen mit der ersten Mietvorlage zur Untermiete – ein Angriff auf das Mietrecht dar.
Zunächst wird argumentiert, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs bereits heute möglich sei. Eine Schwächung des Kündigungsschutzes sei daher ungerechtfertigt und ein neues Gesetz unnötig.
Aus Sicht der Gegnerschaft sind die Vermietenden mit den bestehenden Gesetzen bereits heute am längeren Hebel – eine Annahme beider Vorlagen würde dieses Ungleichgewicht noch weiter verstärken. Eine Schwächung des Kündigungsschutzes greife zudem «tief ins Sicherheitsbedürfnis der Mietenden» ein. Familien, ältere Menschen oder einkommensschwächere Personen seien künftig noch weniger gut geschützt als jetzt schon.
Gegnerinnen und Gegner der Vorlage vermuten hinter der Vorlage ausserdem einen Vorwand für einfachere Mietzinserhöhungen: «Schon heute wird der Eigenbedarf vorgeschoben, um einfacher zu kündigen. Das wahre Motiv: Bisherige Mieterinnen und Mieter loswerden und anschliessend die Wohnung teurer neu vermieten.»