Der Bundesrat hat am 23. Juni 2021 einen weiteren Öffnungsschritt beschlossen. Ab dem 26. Juni 2021 werden die Kapazitätsbeschränkungen in Innenräumen aufgehoben. Im Aussenbereich wird überall auf die Erhebung von Kontaktdaten verzichtet.
Bei Grossveranstaltungen gibt es keine Grenze mehr für die maximal zulässige Anzahl von Personen. Zudem werden die Homeoffice-Regelung für Betriebe und die Beschränkung der Personenzahl für Präsenzveranstaltungen von Bildungseinrichtungen im Tertiärbereich aufgehoben.
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Im Innenbereich von Restaurants gilt weiterhin eine Sitzpflicht, die Beschränkung auf vier Personen pro Tisch wird aufgehoben. Pro Gruppe müssen die Kontaktdaten nur noch von einer Person erfasst werden. Die Gäste müssen zudem eine Maske tragen, wenn sie sich im Restaurant bewegen. Zwischen den Gästegruppen muss ein Abstand von 1,5 Meter eingehalten werden oder als Alternative eine Abschrankung angebracht werden.
Das Personal mit Gästekontakt trägt in Innenräumen auch eine Maske.
Die Maskenpflicht, die Beschränkung der Gästegruppen auf sechs Personen, die Erhebung von Kontaktdaten und die Sitzpflicht werden aufgehoben. Es gilt einzig noch, dass zwischen den Gästegruppen entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder wirksame Abschrankungen angebracht werden. Die Gästegruppen sollten sich aber nicht durchmischen.
In diesem Fall können alle Schutzmassnahmen für Gäste im Innen- und Aussenbereich aufgehoben werden.
Betreffend das Personal mit Gästekontakt gilt: Entweder müssen sie alle im Innenbereich eine Maske tragen; oder es kann auf die Maske verzichtet werden, wenn das gesamte Personal mit Gästekontakt wie die Gäste auch über ein Zertifikat verfügt. Der Betreiber muss eine dieser Optionen wählen.
Nein, die Beschränkungen werden sowohl im Innen- als auch im Aussenbereich aufgehoben.
Die Homeoffice-Pflicht wird aufgehoben, sie gilt jedoch noch als Empfehlung. Jeder Arbeitgeber kann hier eine sinnvolle Regelung für seinen Betrieb treffen: Das Arbeiten von zu Hause aus kann nach wie vor ein sinnvolles Instrument zum Schutz der Arbeitnehmenden bilden.
Die Arbeitgeber müssen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden sorgen. Das kann z.B. bedeuten, dass die Maskenpflicht in gewissen Fällen immer noch gilt, oder eben auch, dass ein Teil der Belegschaft weiterhin im Homeoffice arbeitet.
Die speziellen Schutzmassnahmen für besonders gefährdete Personen gelten weiterhin für ungeimpfte schwangere Frauen sowie für Personen mit einer Erkrankung oder einer genetischen Anomalie, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
In Geschäften und Läden und anderen öffentlich zugänglichen Innenbereichen gilt weiterhin eine Maskenpflicht, auch für das Personal. Im Aussenbereich gilt keine Maskenpflicht mehr (ausser der Arbeitgeber sieht hier aus bestimmten Schutzüberlegungen etwas anderes vor -> Fürsorgepflicht).
In öffentlichen Einrichtungen und Betrieben oder an Veranstaltungen, bei denen der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt ist, gilt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und weitere Personen, die dort tätig sind und vor Ort Kontakt haben zu Gästen, Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besuchern, müssen entweder alle über ein Zertifikat verfügen oder alle im Innenbereich eine Gesichtsmaske tragen. Der Betreiber oder Organisator muss die Umsetzung der einen oder anderen Option sicherstellen.
Die Maskenpflicht für die Sekundarstufe II wird aufgehoben, die Kantone können diese Fragen wieder selber regeln. Nicht nur der obligatorische Schulbereich, sondern neu auch alle Massnahmen in der Sekundarstufe II fallen in die Zuständigkeit der Kantone.
Die Beschränkung der Personenzahl sowie die Kapazitätsbeschränkungen für Präsenzveranstaltungen im Tertiärbereich werden aufgehoben. Es gilt einzig die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach den Vorgaben von Artikel 6 sowie die Schutzkonzeptpflicht.
Es bestehen keine Beschränkungen mehr wie maximale Gruppengrösse, Maskenpflicht oder Abstandhalten.
Bei Aktivitäten in Innenräumen müssen die Kontaktdaten der Personen erhoben werden und die Räumlichkeiten müssen über eine wirksame Lüftung verfügen, ansonsten bestehen keine Einschränkungen mehr. Handelt es sich um Veranstaltungen, sind zudem die diesbezüglichen Maximalzahlen anwendbar.
Für Einrichtungen, die den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränken, gelten keine Einschränkungen mehr. Ein Schutzkonzept muss aber festhalten, wie der Zugang kontrolliert wird.
Die Maskenpflicht wird in folgenden Bereichen aufgehoben:
Wenn keine Zertifikats-Zugangsbeschränkung besteht, sind draussen und mit Sitzpflicht Publikumsanlässe mit maximal 1000 Personen (Zuschauerinnen und Zuschauer und Teilnehmende) zugelassen. Dies gilt sowohl für professionelle als auch neu für Amateuranlässe. Ohne Sitzpflicht sind draussen höchstens 500 Zuschauerinnen und Zuschauer zulässig. Die verfügbaren Kapazitäten der Einrichtung dürfen bis zu maximal zwei Drittel besetzt werden.
Für Veranstaltungen, bei denen der Zugang ab 16 Jahren vom Nachweis eines Zertifikats abhängig ist, gibt es keine Beschränkungen; es muss einzig ein Schutzkonzept umgesetzt werden, das die Zugangskontrolle und die Hygienemassnahmen sicherstellt. Für Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen ist eine kantonale Bewilligung erforderlich.
Ja. Draussen gibt es keine Beschränkungen. Handelt es sich um eine Veranstaltung nur für Personen mit einem Covid-Zertifikat, ist die Konsumation auch in Innenräumen überall möglich.
Wenn der Zugang nicht auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat beschränkt wird, gilt auch drinnen eine maximale Personenzahl von 1000 (Publikum und teilnehmende Sportlerinnen und Sportler). Wenn das Publikum steht oder sich frei bewegt, beträgt die Höchstzahl 250 Personen. Dies gilt sowohl für professionelle als auch für Amateuranlässe. Für das Publikum gilt Maskenpflicht und Abstand. Die Zuschauerränge dürfen nur bis zu zwei Drittel der Kapazität besetzt werden.
Die Konsumation von Speisen und Getränken ist nur in Restaurationsbetrieben erlaubt. Werden die Kontaktdaten erhoben, so ist die Konsumation auch am Sitzplatz erlaubt.
Ja. Wasserparks wie Thermalbäder und Wellnesseinrichtungen dürfen Innenbereiche auch für Aktivitäten öffnen, bei denen keine Maske getragen werden kann. Maskenfreie Bereiche im Innern sind im Schutzkonzept festzulegen. Wenn eine Zertifikats-Zugangsbeschränkung besteht, dann gelten keine Einschränkungen mehr.
Es ist davon auszugehen, dass sich die anwesenden Personen während des Public Viewings nicht an einem fixen Sitzplatz befinden, sondern sich frei bewegen. In Innenräumen sind bei solchen Veranstaltungen höchstens 250 Besucherinnen und Besucher zulässig, im Freien 500.
In Innenräumen und auch im Freien darf maximal zwei Drittel der Kapazität besetzt werden. Essen und Trinken auf den Sitzplätzen ist erlaubt, wenn die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher einschliesslich Sitzplatznummer erhoben werden.
Falls eine Sitzpflicht besteht (und auch umgesetzt wird), dürfen 1000 Personen anwesend sein.
Für Public Viewings, die nur für Personen mit Covid-Zertifikat zugänglich sind, bestehen keine Einschränkungen.
Wenn keine Zertifikats-Zugangsbeschränkung besteht, ist mit Sitzpflicht eine Feier mit maximal 1000 Personen (Zuschauerinnen und Zuschauer und Teilnehmende) zugelassen.
Ohne Sitzpflicht sind draussen höchstens 500 und in einem Innenbereich höchstens 250 Zuschauerinnen und Zuschauer zulässig. Die Einrichtungen dürfen bis maximal zwei Drittel der Kapazität besetzt werden.
Für die Konsumation gelten in Innenräumen die Gastronomieregeln, d.h. Konsumation nur in Gästegruppen am Sitzplatz, Einhaltung des Abstands zwischen Gästegruppen und Kontaktdatenerhebung. Im Freien gelten die Terrassenregeln.
Für Veranstaltungen, bei denen der Zugang von der Vorlage eines Zertifikats abhängig ist, gibt es, abgesehen von der Schutzkonzeptpflicht, keine Beschränkungen, auch betreffend die Konsumation. Ab 1000 Personen sind die Vorgaben zu Grossveranstaltungen zu beachten (Bewilligungspflicht).
Ja. Das Publikum sitzt, es gilt eine Maximalzahl von 1000 Personen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass maximal zwei Drittel der Kapazität an Sitzplätzen besetzt werden dürfen. Es gilt Maskentragen und zwischen den Besucherinnen und Besuchern muss im Rahmen des Möglichen der Abstand von anderthalb Metern eingehalten oder ein Sitz freigelassen werden.
Davon ausgenommen sind Familien oder Personen, die im gleichen Haushalt leben. An Publikumsveranstaltungen ist Essen und Trinken nur in Restaurationsbereichen möglich (wenn Kontaktdaten erfasst werden, auch am Sitzplatz).
Werden nur Personen mit einem Covid-19-Zertifikat eingelassen, gibt es keine Beschränkung der Zuschauerzahl und auch keine anderen Vorgaben. Ab 1000 Personen sind die Vorgaben zu Grossveranstaltungen zu beachten (Bewilligungspflicht).
Wenn das Publikum sitzt, gilt eine Maximalzahl von 1000 Personen. Werden nur Personen mit einem Covid-19-Zertifikat eingelassen, gibt es keine Beschränkung der Zuschauerzahl und auch keine anderen Vorgaben. Ab 1000 Personen sind die Vorgaben zu Grossveranstaltungen zu beachten (Bewilligungspflicht).
Veranstaltungen, an denen das Publikum tanzt (neben Partys auch z.B. Rockkonzerte), sind nur dann möglich, wenn der Zutritt auf Personen mit Covid-19-Zertifikat eingeschränkt wird. Ab 1000 Personen sind die Vorgaben zu Grossveranstaltungen zu beachten (Bewilligungspflicht).
Ja, es gelten die gleichen Regeln wie für Theateraufführungen.
Grossveranstaltungen sind Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen (Teilnehmenden und Zuschauerinnen oder Zuschauer). Sie dürfen nur mit einer kantonalen Bewilligung durchgeführt werden und es dürfen nur Personen mit einem Covid-19-Zertifikat eingelassen werden.
Ansonsten bestehen, ausser der Pflicht, ein Schutzkonzept zu erstellen, keine Einschränkungen. Bisher geltende Einschränkungen (wie Beschränkung der maximalen Personenanzahl) werden aufgehoben.
Das aktuelle Verbot für kleinere Messen mit weniger als 1000 Personen in Innenräumen wird aufgehoben. Die Möglichkeit, grosse Fach- und Publikumsmessen ab dem 1. Juli 2021 durchzuführen, besteht bereits.
Allerdings wird neu bei solchen Messen auf Kapazitätsvorgaben verzichtet, unabhängig von der Besucherzahl oder von der Beschränkung auf Personen mit Covid-Zertifikat.
Wird die Messe auf Personen mit Zertifikat beschränkt, gelten bis auf die Schutzkonzeptpflicht keine Einschränkungen, insbesondere können die Besucherinnen und Besucher in Innenräumen auf das Tragen der Maske verzichten. Die Maskentragpflicht besteht für Messen in Innenräumen nur noch dann, wenn der Zugang auch Personen ohne Zertifikat offensteht.
Religiöse Veranstaltungen dürfen mit bis zu 1000 Personen durchgeführt werden, mit Sitzpflicht für die Gottesdienstbesucherinnen und -besucher (Kommunion zulässig). Wenn keine Sitzpflicht besteht (z.B. an einer Prozession), dann dürfen in Innenräumen max. 250 Besucherinnen und Besucher anwesend sein. Es gilt in Innenbereichen eine Maskentragpflicht.
Findet der Anlass draussen statt, sind ohne Sitzpflicht bis zu 500 Besucherinnen und Besucher zugelassen. Es darf im Innern oder im Freien maximal zwei Drittel der Kapazität besetzt werden. Eine religiöse Veranstaltung mit Zertifikats-Zugangsbeschränkung ist nicht vorgesehen, da diese gemäss Vorgaben des Bundesrats zum Einsatz des Covid-Zertifikats zum grünen Bereich gehören, in welchem ein Zertifikatseinsatz nicht erlaubt ist.
Vereinstreffen, auch Generalversammlungen, gelten als Veranstaltungen. Es gelten die gleichen Obergrenzen wie an anderen Veranstaltungen (1000 Personen insgesamt bei Sitzpflicht; 250 Vereinsmitglieder innen / 500 aussen, wenn man sich frei bewegt). Im Innern gilt weiterhin Maskenpflicht, und der Abstand muss soweit möglich eingehalten werden. Zudem muss ein Schutzkonzept erarbeitet werden. Wird der Zugang auf Personen mit Covid-19-Zertifikat eingeschränkt, gelten keine Beschränkungen.
Für solche Anlässe von Vereinen und Freizeitorganisationen gelten die normalen Veranstaltungsregeln. Es sind keine Tanzveranstaltung zulässig. Die Konsumation ist in Innenräumen nur in Restaurationsbetrieben möglich, ausser es werden Kontaktdaten erhoben, dann auch am Sitzplatz.
Im Falle einer Zertifikats-Zugangsbeschränkung: Schutzkonzeptpflicht, keine anderweitigen Einschränkungen.
Siehe: www.baspo.admin.ch
Ja, Proben sind wieder möglich, es gibt keine maximale Personenzahl mehr. In Innenräumen müssen die Kontaktdaten erhoben werden und die Räumlichkeiten müssen über eine wirksame Lüftung verfügen. Ansonsten gelten – ausser der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts ab einer Gruppengrösse von 5 Personen– keine weiteren Vorgaben. Es gibt keine Unterscheidungen mehr zwischen Profis, Amateuren oder Jugendlichen, überall gilt das Gleiche. Mit einer Zertifikats-Zugangsbeschränkung gelten keine Einschränkungen.
An privaten Treffen und Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis, die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen stattfinden (also etwa zu Hause oder im privaten Garten), dürfen sich weiterhin höchsten 30 Personen in Innenräumen und 50 Personen im Aussenbereich treffen. Es braucht kein Schutzkonzept, es sind die Verhaltensempfehlungen des BAG zu beachten.
Findet das Hochzeitsfest zuhause statt, gelten die Vorgaben für private Veranstaltungen (max. 30 Personen innen / max. 50 Personen draussen).
Findet das Hochzeitsfest in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung statt (z.B. gemieteter Saal eines Restaurants), dürfen maximal 250 Gäste dabei sein, im Freien 500. Es ist nicht zulässig, im Rahmen eines Hochzeitsfests eine Tanzveranstaltung durchzuführen.
Werden nur Gäste eingelassen, die ein Covid-19-Zertifikat haben, ist die Teilnehmerzahl nicht beschränkt und es darf getanzt werden.
Für die Trauung in der Kirche bzw. eine religiöse Hochzeitszeremonie gelten die Vorgaben für religiöse Veranstaltungen. Für die Eheschliessung im Zivilstandesamt gelten die Vorgaben des Eidgenössischen Amts für Zivilstandswesen.
Trifft man sich draussen im Garten oder an einer Grillstelle im Wald im Familien- und Freundeskreis, so dürfen höchsten 50 Personen anwesend sein.
(jaw)
Oder geht man schon nicht mehr von der Vor-Corona-Normalität aus, sondern gilt Maske, Registrationspflicht und Kontaktverbote mittlerweile bereits als Referenz-Normalität? Wäre irgendwie traurig…