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So beliebt sind die vom Bund vorgeschlagenen Corona-Massnahmen

So beliebt sind die vom Bund vorgeschlagenen Corona-Massnahmen

Die Regierung will am Freitag die Corona-Massnahmen verschärfen. Bis heute Abend können Kantone und Departemente ihre Meinung dazu abgeben. Welche umstritten sind und welche es einfach haben werden.
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01.12.2021, 14:2602.12.2021, 14:43
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Am Mittwoch gab das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bekannt, dass mehr als 10'000 neue Corona-Infektionen im Land entdeckt wurden. Das bereitet Bern sorgen: Der Bundesrat kündigt für diese Woche neue Massnahmen an. Er schlägt den Kantonen sowie anderen Institutionen einen Strauss an neuen Einschränkungen vor. Wir zeigen auf, wie diese genau aussehen und sammeln die Rückmeldungen dazu.

Zertifikats- und Maskenpflicht für Bars etc.

Une personne tient dans sa main un smartphone avec l'application Certifact Covid suisse dans un restaurant ce vendredi 10 septembre 2021 a Rances dans le canton de Vaud. Des ce lundi 13 septembre ...
Fürs Nachtleben, Fitnesszentren und Co. sind neue Massnahmen geplant.Bild: keystone

Der erste Block an Massnahmen betrifft Bars, Restaurants, Clubs, Fitnesszentren, Universitäten, Hochschulen und Co. In diesem Bereich schlägt der Bundesrat neue Regeln vor, die einer Ausweitung der Zertifikats- und Maskenpflicht gleichkommen.

Obwohl sich die Vorschläge des Bundesrats grundsätzlich wie eine Verschärfung lesen, ist auch eine überraschende Lockerung geplant: Die Regierung will die Kapazitätsbeschränkungen für Events und Betriebe aufheben.

Art. 12 Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe
  1. 1 Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, gilt Folgendes:
    1. a. Die Betriebe müssen bei Personen ab 16 Jahren den Zugang zu Innenbereichen auf Personen mit einem Zertifikat beschränken.
    2. a. Den Zugang zu Innenbereichen müssen die Betriebe für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat beschränken. Für die Gäste gilt eine Sitzpflicht. Die Betreiber müssen für eine wirksame Lüftung der Räumlichkeiten sorgen.
    3. b. Den Zugang zu Aussenbereichen können die Betriebe für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat beschränken; vorbehalten bleibt Artikel 15 Absatz 1bis. Sieht ein Betrieb im Aussenbereich keine Beschränkung des Zugangs vor, so muss zwischen den Gästegruppen entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden;
    4. c. Bei Veranstaltungen im Freien, zu denen der Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt wird, gilt diese Beschränkung auch für die Aussenbereiche von zur Veranstaltung gehörigen Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben.
Art. 14 Veranstaltungen im Freien ohne Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat
  1. 1 Für Veranstaltungen im Freien kann darauf verzichtet werden, den Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat zu beschränken, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. a. Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 1000; dabei gilt:
      1. 1. Besteht für die Besucherinnen und Besucher eine Sitzpflicht, so dürfen höchstens 1000 Besucherinnen und Besucher eingelassen werden.
      2. 2. Stehen den Besucherinnen und Besuchern Stehplätze zur Verfügung oder können sie sich frei bewegen, so dürfen höchstens 500 Besucherinnen und Besucher eingelassen werden.
    2. b. Die Einrichtung ist höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt.
    3. c. Die Besucherinnen und Besucher tanzen nicht.
  2. 1 Bei Veranstaltungen im Freien muss der Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt werden.
  3. 2 Auf die Zugangsbeschränkung kann verzichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. a. Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 300.
    2. b. Die Besucherinnen und Besucher tanzen nicht.
  4. 23 FürBei Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen) mit höchstens 50 Personen, die im Freien, aber nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, gilt einzig Artikel 4; die Pflicht zurkann auf die Zugangsbeschränkung und auf die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nichtverzichtet werden.
Art. 14a Veranstaltungen in Innenräumen ohne Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat
  1. Aufgehoben.
  2. 1 Für Veranstaltungen in Innenräumen kann darauf verzichtet werden, den Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat zu beschränken, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. a. Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 30.
    2. Es handelt sich um eine Veranstaltung eines Vereins oder einer anderen beständigen Gruppe, deren Mitglieder dem Organisator bekannt sind.
    3. c. Die Einrichtung ist höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt.
    4. d. Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Artikel 6 wird befolgt; zudem wird der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten.
    5. e. Es werden keine Speisen und Getränke konsumiert.
  3. 2 Für religiöse Veranstaltungen, Bestattungsfeiern, Veranstaltungen im Rahmen der üblichen Tätigkeit und der Dienstleistungen von Behörden, Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung sowie Treffen etablierter Selbsthilfegruppen in den Bereichen der Suchtbekämpfung und der psychischen Gesundheit gelten die Vorgaben nach Absatz 1 Buchstaben c–e; zudem müssen die Kontaktdaten der anwesenden Personen erhoben werden. Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 50.
  4. 3 Für private Veranstaltungen mit höchstens 30 Personen, die in Innenräumen von nicht öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, gilt einzig Artikel 4; die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.
Art. 15 Veranstaltungen in Innenräumen
  1. 1 Bei Veranstaltungen in Innenräumen muss der Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt werden.
  2. 2 Bei in Innenräumen durchgeführten religiösen Veranstaltungen, Bestattungsfeiern, Veranstaltungen im Rahmen der üblichen Tätigkeit und der Dienstleistungen von Behörden, Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung sowie Treffen etablierter Selbsthilfegruppen in den Bereichen der Suchtbekämpfung und der psychischen Gesundheit kann auf die Zugangsbeschränkung verzichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. a. Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 50.
    2. b. Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Artikel 6 wird befolgt; zudem wird der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten.
    3. c. Es dürfen keine Speisen und Getränke konsumiert werden.
    4. d. Der Organisator erarbeitet ein Schutzkonzept nach Artikel 10 und setzt dieses um.
    5. e. Der Organisator erhebt die Kontaktdaten der anwesenden Personen.
  3. 3 Bei privaten Veranstaltungen, die in Innenräumen von nicht öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, gilt Folgendes:
    1. a. Wenn nicht mehr als 30 Personen anwesend sind, kann auf die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts verzichtet werden.
    2. b. Wenn nicht mehr als 10 Personen anwesend sind, kann zudem auf die Zugangsbeschränkung verzichtet werden.
  • Am lautesten wehrt sich derzeit die Gastro-Branche. Die Schweizer Bar und Club Kommission (SBCK) verschickte am Donnerstag eine Mitteilung, in der sie zwar grundsätzlich neue Massnahmen begrüsst. Sie befürchten allerdings, dass nicht alle (geimpften) Gäste zusätzlich zur Zertifikatspflicht auch ihre Kontaktdaten angeben wollen. Zudem erhöhe das den Personalaufwand. Die SBCK warnt, dass dies die Attraktivität von illegalen Veranstaltungen ohne Schutzkonzept erhöhen würde.
  • Die SBCK fordert stattdessen: Impfattraktivität nicht nur in urbanen Regionen (Städten) zu erhöhen, sondern auch dort, wo die Impfquote tief ist; innovative Lösungen wie die Prüfung des Zertifikats zur Erhebung der Kontaktdaten; Weiterführung der flankierenden Entschädigungsmassnahmen. Sowie grundsätzlich: «Eine Perspektive schaffen.»
  • Der Kanton St.Gallen dürfte sich ab der Ausweitung der Maskenpflicht auf sämtliche öffentlich zugänglichen Innenräumen nicht gross stören: Er beschloss diese Massnahme letzte Woche.
  • Der Kanton Bern äusserte sich kritisch zur Ausweitung der Zertifikatspflicht auf private Treffen. Dies würde die Spaltung in vielen Familien noch weiter antreiben und sei schwer kontrollierbar. Die Berner Kantonsregierung lehnt zudem die Kontaktdatenerhebung bei Kultur- und Sportaktivitäten ab.

Zudem werden vom Bund Anpassungen beim Schutzkonzept gefordert: So müssen öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe – darunter auch Schulen – neu «Massnahmen betreffend Hygiene und Lüftung» einführen.

Art. 6 Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben
  1. 1 Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen.
  2. 2 Von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind folgende Personen:
    1. a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
    2. b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe gilt Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b;
    3. c. Personen in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung oder in Bildungseinrichtungen, sofern das Tragen einer Gesichtsmaske die Betreuung oder den Unterricht wesentlich erschwert;
    4. d. Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen;
    5. e. auftretende Personen, namentlich Rednerinnen und Redner;
    6. f. Personen, die gestützt auf eine Vorgabe in dieser Verordnung in den Bereichen Sport und Kultur von der Maskenpflicht ausgenommen sind;
    7. g. Personen in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben oder an Veranstaltungen, zu denen der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt istPersonen in Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben: wenn sie am Tisch sitzen.
Art. 10 Schutzkonzept
  1. 1 Die Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, sowie die Organisatoren von Veranstaltungen müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen.
  2. 2 Wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so gelten für das Schutzkonzept folgende VorgabenDas Schutzkonzept muss Folgendes vorsehen:
    1. a. Massnahmen betreffend Hygiene und Lüftung;
    2. b. Massnahmen betreffend die Einhaltung der Maskentragpflicht nach Artikel 6;
    3. c. die Erhebung der Kontaktdaten der anwesenden Personen nach Artikel 11, wo diese Verordnung dies vorschreibt;
    4. d. Massnahmen betreffend Personen, die gemäss Artikel 6 Absatz 2 keine Maske tragen müssen;
    5. e. Massnahmen betreffend die Einhaltung des Abstands, es sei denn, bei Personen über 16 Jahren wird der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt.
  3. 3 Wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept Massnahmen zur Hygiene und zur Umsetzung der Zugangsbeschränkung zudem folgende Massnahmen enthalten:
    1. a. Massnahmen zur Umsetzung der Zugangsbeschränkung;
    2. b. Massnahmen betreffend Personen mit einem Covid-19-Ausnahmezertifikat nach Artikel 21a Covid-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 2021;
Art. 19a Besondere Bestimmungen für Bildungseinrichtungen im Hochschulbereich
  1. Beschränkt der Kanton oder eine Institution des Hochschulbereichs den Zugang zu Lehr- und Forschungsaktivitäten des Bachelor- und des Masterstudiums sowie des Doktorats auf Personen mit einem Zertifikat, so muss dies Bestandteil angemessener Schutzmassnahmen sein oder der Umsetzung eines Testkonzepts dienen.
  • Kritisch dazu äusserte sich die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK). Sie meint, dass Schulen weiterhin in der Verantwortung der Kantone stehen müssen. Dies bezieht sich zwar ausdrücklich auf die repetitiven Tests (siehe unten). Weil sich die Forderung nach «Massnahmen betreffend Hygiene und Lüftung» auch um kantonale Schulen dreht, ist dazu von der EDK eher eine ablehnende Haltung zu erwarten.
  • Die Berner Kantonsregierung lehnt auch eine landesweite Pflicht zu Massentests in Schulen ab. Der Kommentar dazu: Vergleiche man Kantone, in denen solche Tests angeboten werden, mit Kantonen, wo keine solchen Tests angeboten würden, könne man betreffend Infektionszahlen keine Unterschiede feststellen.

Home-Office oder Masken im Büro

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Hallo Homeoffice: Der Bundesrat will, dass wir weniger ins Büro müssen.

Viel diskutiert werden die unterschiedlichen Varianten zu neuen Massnahmen am Arbeitsplatz. Diese lassen sich grob wie gefolgt zusammenfassen:

  1. Maskenpflicht für alle Mitarbeitenden
  2. Homeoffice-Pflicht für Mitarbeitende, die weder geimpft noch genesen sind – ist Homeoffice nicht möglich, so gilt für sie Maskenpflicht.
  3. Homeoffice-Pflicht generell – wenn nicht möglich, gilt Maskenpflicht für alle Mitarbeitende
Art. 25 Präventionsmassnahmen
  1. 1 Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu sind entsprechende Massnahmen vorzusehen und umzusetzen.
  2. Variante 1: Maskenpflicht für alle Mitarbeitenden
  3. 1bis In Innenräumen, einschliesslich Fahrzeugen, in denen sich mehr als eine Person aufhält, muss jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht für:
    1. a. Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann;
    2. b. Personen, die nach Artikel 6 Absatz 2 keine Gesichtsmaske tragen müssen.
  4. Variante 2: Homeofficepflicht für Mitarbeitende, die weder geimpft noch genesen sind; ist Homeoffice nicht möglich, so gilt für sie Maskenpflicht
  5. 1bis In Innenräumen, einschliesslich Fahrzeugen, in denen sich mehr als eine Person aufhält, muss jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht für:
    1. a. Personen, die über ein Covid-19-Impfzertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 1 Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20213 oder über ein Genesungszertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 2 Covid-19-Verordnung Zertifikate verfügen; anderslautende Vorgaben des Arbeitgebers vorbehalten bleiben;
    2. b. Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann;
    3. c. Personen, die nach Artikel 6 Absatz 2 keine Gesichtsmaske tragen müssen.
  6. 2quater Wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist, sorgen die Arbeitgeber dafür, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weder über ein Covid-19-Impfzertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 2021, noch über ein Genesungszertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 2 der Covid-19-Verordnung Zertifikate verfügen, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen. Sie treffen die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. Für die gestützt auf diese Bestimmung angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Auslagenentschädigungen geschuldet.
  7. 2quinquies Arbeitgeber sind in ihrem Betrieb von der Homeofficepflicht nach Absatz 2quater befreit, wenn sie ein Testkonzept nach Artikel 7 Absatz 4 eingeführt haben.
  8. Variante 3: Homeofficepflicht generell; wenn nicht möglich, gilt Maskenpflicht für alle Mitarbeitende
  9. 1bis In Innenräumen, einschliesslich Fahrzeugen, in denen sich mehr als eine Person aufhält, muss jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht für:
    1. a. Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann;
    2. b. Personen, die nach Artikel 6 Absatz 2 keine Gesichtsmaske tragen müssen.
  10. 2quater Wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist, sorgen die Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen. Sie treffen die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. Für die gestützt auf diese Bestimmung angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Auslagenentschädigungen geschuldet.
  11. 2quinquies Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtung nicht von zu Hause aus erfüllen, so sind die Arbeitgeber verpflichtet, für ihren Betrieb ein Testkonzept nach Artikel 7 Absatz 4 einzuführen und umzusetzen.

Die Stellungnahmen dazu waren bislang unterschiedlich:

  • Der Arbeitgeberpräsident Roland Müller erachtet im Interview mit SRF die Variante 1 für «sinnvoll», die übrigen lehnt er ab: «Massnahmen mit Blick auf Verpflichtungen, namentlich Homeoffice-Pflicht oder auch die Kombination, dass nur Geimpfte wieder an den Arbeitsplatz kommen können, die erachten wir nicht als zielführend.»
  • Auch der Kanton Bern spricht sich für die Variante 1 aus.

Repetitive Tests an Schulen

Eine Schuelerin beklebt ein Roehrchen fuer den Antigen-Schnelltest, an der Evangelischen Mittelschule Schiers, am Freitag, 8. Januar 2021, in Schiers. In der Schule Malans, vor Ort und im Bildungszent ...
In einigen Kantonen wird heute bereits regelmässig gespuckt.Bild: keystone

Der Bundesrat will neu die repetitiven Tests an den Schulen zur Pflicht machen. Bislang war das freiwillig, was dazu führte, dass beispielsweise der Kanton Graubünden an allen Schulen Tests durchführte, im Nachbarkanton St.Gallen jedoch nicht flächendeckend getestet wurde.

  • Bei den kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) kommt diese Idee schlecht an. Die Thurgauer Bildungsministerin Monika Knill meinte an der Medienkonferenz der Ostschweizer Kantone am Donnerstag: «Der EDK-Vorstand spricht sich klar gegen die Absicht des Bundesrates aus.»
  • Diese Position mag zwar die Haltung der Kantonsmehrheit sein, jene Kantone, die solche Tests bereits durchgeführt hatten, dürften diese Massnahme in ihrer Stellungnahme jedoch befürworten.
Art. 2 Zuständigkeit der Kantone
  1. 2 Massnahmen im Bereich der obligatorischen Schule und der Sekundarstufe II fallen in die Zuständigkeit der Kantone.
  2. 2 Die Kantone sorgen dafür, dass im Bereich der obligatorischen Schule und der Sekundarstufe II repetitive Tests durchgeführt werden; weitere Massnahmen in diesem Bereich verbleiben in der Zuständigkeit der Kantone.

Gültigkeit des Test-Zertifikats und Bussen

Der Bundesrat schlägt zudem vor, das Test-Zertifikat auf 48 Stunden (PCR-Tests) bzw. 24 Stunden (Antigen-Test) zu beschränken. Kommt dieser Vorschlag durch, dann sind diese Zertifikate einen Tag weniger lang gültig als dies heute der Fall ist.

Die Landesregierung schreibt dazu im Brief an die Kantone: «Mit der Verkürzung der Gültigkeitsdauer erhöht sich die Aussagekraft der Testung. Die Zeitdauer, in welcher Personen mit gültigem Testzertifikat infektiös werden können, wird dadurch stark reduziert.»

Zu den Bussen gibt es inhaltlich keine Änderungen. Die Tatbestände gibt es heute schon, der Bundesrat will dazu nur der Korrektheit halber die Gesetze richtig zitieren.

Art. 28
  1. Mit Busse wird bestraft, wer:
    1. a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen nach einer der folgenden Bestimmungen nicht einhält: Artikel 10 Absätze 1–3, 12, 13, 14 Absatz 1, 14a Absätze 1 und 2, 15 Absätze 1 und 1bis, 17 Absatz 1, 18 Buchstaben a und b sowie 20;
    2. b. vorsätzlich eine Veranstaltung mit mehr Personen durchführt, als nach den Artikeln 14 Absätze 1 Buchstabe a 2 und 23 sowie 14a15 Absätze 1 Buchstabe a, 2 und 3 zulässig sind;
    3. e. entgegen Artikel den Artikeln 5 Absatz 1, 6 Absatz 1 oder 14a15 Absatz 12 Buchstabe bd in geschlossenen Bereichen von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben oder an Veranstaltungen vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 1 oder 6 Absatz 2 gegeben ist;
    4. g. als Besucherin oder Besucher einer Veranstaltung im Freien ohne Zugangsbeschränkung Gast in einem Restaurationsbetrieb vorsätzlich gegen die Sitzpflicht nach Artikel 14a12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 verstösst;
Anhang 4 der Covid-19-Verordnung Zertifikate
  1. 2 Dauer der Gültigkeit
  2. Die Dauer wird ab der Probeentnahme berechnet und beträgt:
    1. a. für PCR-Tests: 7248 Stunden;
    2. b. für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung: 4824 Stunden.
Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung
  1. 16002 Unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in geschlossenen Bereichen von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben oder an Veranstaltungen (Art. 28 Bst. e i.V.m. Art. 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 oder 14a15 Abs. 12 Bst. bd Covid-19-Verordnung besondere Lage): 100 Franken.
  2. 16004 Verstoss als Besucherin oder Besucher gegen die Sitzpflicht bei Veranstaltungen im Freien ohne Zu­gangs­beschränkung (Art. 28 Bst. g i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage): 100 Franken.
  3. 16006 Verstoss als Gast gegen die Sitzpflicht in Restaurations- und Barbetrieben (Art. 28 Bst. g i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a Covid-19-Verordnung besondere Lage): 100 Franken.
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Vorschlag Bundesrat für neue Massnahmen ab Dezember 2021
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23 Gründe, wieso watsons sich impfen lassen haben
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104 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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stanislav.petrov
01.12.2021 14:44registriert März 2019
maskenpflicht am arbeitsplatz wäre für alle geimpften eine «fuscht id pfrässi» – warum hier nicht wieder die home-office-pflicht ausgesprochen wird ist mit unerklärlich, zumal es schon zweimal funktioniert hat und die öv-auslastung reduzieren würde.
19719
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Historiker
01.12.2021 14:42registriert Oktober 2019
Wieso genau Variante 1, also Maskenpflich für Alle aber kein Home office sinnvoller sein soll als Homeoffice und Maske bei jenen welche nicht ins HO können (und nicht alleine im Büro sind), entzieht sich meinem Verständniss... lieber Maske im Büro dafür immernoch voller ÖV als entlasteter ÖV und damit weniger Kontakte???
1493
Melden
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skater83
01.12.2021 14:45registriert November 2018
geil:

WATSON: "Spitäler in Zürich voll" -> jeder weitere krankenwagen, der morgen vorfährt muss eigentlich garnicht erst ausladen, weil intensivplätze im Kanton Zürich sind voll...

auch WATSON: "So beliebt sind die vom Bund vorgeschlagenen Corona-Massnahmen"

schönes sinnbild dafür, wie wir uns gerade sehenden auges in den abgrund manövrieren...

(das geht absolut nicht gegen euch @WATSON - aber ihr zeigt gerade die absurdität der situation so schön auf)
14414
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104
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