Wir würden es dir natürlich empfehlen. Von den neuen Regelungen bist du aber nur in einem Punkt betroffen: Du musst neu das Einreiseformular («Passenger Locator Form», PLF) ausfüllen. Aber ansonsten dürfen Personen frei in die Schweiz einreisen, wenn sie mit einem in der Schweiz oder von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff oder mit einem auf der WHO-Liste aufgeführten Impfstoff geimpft sind.
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Alle nicht-geimpften und nicht-genesenen Personen müssen zusätzlich zum ausgefüllten Einreiseformular beim Grenzübertritt in die Schweiz einen gültigen Testnachweis mit sich führen. Akzeptiert werden sowohl Antigen-Schnelltests wie auch PCR-Tests. Können die geforderten Testnachweise nicht erbracht werden, verhängt die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) Ordnungsbussen in der Höhe von 200 Schweizer Franken.
Ja, für zwei Gruppen:
Für die gilt die Testpflicht nicht. Sie gilt ab dem Alter von 16 Jahren. Kinder unter 16 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen.
Für den Nachweis eines negativen Tests bei der Einreise in die Schweiz werden sowohl durch geschulte Personen durchgeführte Antigen-Schnelltests wie auch PCR-Einzel- oder Pooltests akzeptiert. Die Tests vor der Einreise sind prinzipiell selbst zu bezahlen.
Für den zweiten Test ist ein Nachweis eines Testzertifikates für mindestens einen der Tage 4–7 nach Einreise erforderlich. Auch dieser zweite Test ist selbst zu bezahlen. Das Testresultat ist dem zuständigen Kanton mitzuteilen. Selbsttests sind als Nachweis nicht zulässig.
Da einreisende Personen sich auch kurz vor der Einreise anstecken und zu diesem Zeitpunkt in der Inkubationszeit noch negativ getestet werden können, ist ein zweiter Test am Tag 4–7 erforderlich. Tests, die zu Testzertifikaten führen, sind für Personen ab 16 Jahren ab dem 1. Oktober selbst zu bezahlen. Ausnahmen gelten für Teilnehmende an repetitiven Tests, insofern dabei Testzertifikate ausgestellt werden, sowie für Personen, die mit einem ärztlichen Attest nachweisen können, dass sie nicht vollständig geimpft werden können.
In diesem Fall wird eine Ordnungsbusse ausgesprochen. Die Höhe der Busse liegt bei 200 Schweizer Franken. Zwar wird die Einreise nicht verweigert, die betroffene Person wird jedoch aufgefordert, sich zeitnah testen zu lassen.
Ordnungsbussen werden auch verhängt, wenn die nicht-genesene oder nicht-geimpfte Person vier bis sieben Tage nach ihrer Einreise in die Schweiz das Testergebnis nicht dem Kanton meldet.
Die Grenzkontrollbehörden sind für die stichprobenartige Kontrolle bei der Einreise in die Schweiz verantwortlich. Die Kontrollen werden nicht systematisch, sondern risikobasiert durchgeführt. Sie werden situativ und risikobasiert erhöht.
Zudem sind die Kantone angehalten, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen. Die eingereisten Personen müssen ihr zweites Testresultat auf einer Internetseite der entsprechenden kantonsärztlichen Dienste zusammen mit der Bestätigung des PLF angeben.
In diesem Fall kann eine Ordnungsbusse in der Höhe von 100 Franken verhängt werden. Für den Fall, dass im Formular nicht wahrheitsgetreue Angaben gemacht werden, kann es zu einem ordentlichen Strafverfahren kommen.
Einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Person kann die Einreise selbstverständlich nicht verweigert werden. Sie muss sich in diesem Fall aber auf direktem Weg in Isolation begeben und sich innerhalb von zwei Tagen beim kantonsärztlichen Dienst melden.
Wie im angrenzenden Ausland soll der Zugang zum Covid-Zertifikat nicht auf sämtliche WHO-Impfstoffe ausgedehnt werden. Nur in Ausnahmefällen kann eine Person ein Covid-Zertifikat erhalten, wenn sie mit einem nur auf der WHO-Liste geführten Impfstoff geimpft ist. Dies betrifft zum Beispiel rückkehrende Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, in der Schweiz berufstätige EU-Drittstaatsangehörige, Mitarbeitende von internationalen Organisationen und akkreditiertes diplomatisches Personal, Studentinnen und Studenten, Fachkräfte.
Personen, die mit einem in der Schweiz oder von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff oder mit einem auf der WHO-Liste aufgeführten Impfstoff geimpft sind, müssen bei der Einreise keinen Test nachweisen. Wer mit anderen Impfstoffen geimpft ist, muss für die Einreise in die Schweiz einen Test durchführen lassen.
Zurzeit werden auf der Risikoländerliste des BAG keine Länder aufgeführt. In diesem Sinne gibt es derzeit keine Quarantänepflicht nach einer Einreise in die Schweiz. Die Risikoländerliste als solche kann nach wie vor weitergeführt werden. Sobald wieder besorgniserregende Varianten auftauchen, können auch wieder Staaten auf der Liste aufgeführt werden. Bei Einreise aus diesen Staaten kann dann gegebenenfalls wieder eine Quarantäne im Anschluss an die Einreise verpflichtend werden.
Die Risikoliste des SEM regelt, wer unter welchen Umständen in die Schweiz einreisen darf.
Diese Personen müssen sich für den Zugang zu zertifikatspflichtigen Bereichen testen lassen.