Der Bundesrat hat beschlossen, in der Schweiz die Zertifikatspflicht aufzuheben. Einige Kantone haben jedoch darauf hingewiesen, dass sie die Zertifikatspflicht an manchen Orten weiterverwenden werden. Zudem ist davon auszugehen, dass das Zertifikat für Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete im internationalen Reiseverkehr (insbesondere im Schengen-Raum) sowie in gewissen Ländern z.B. für den Besuch von Restaurants weiterhin bestehen bleibt.
Nein, wird die Covid-Certificate-App gelöscht, gehen auch die Covid-Zertifikate verloren. Das gilt auch im Fall, dass das Smartphone gewechselt wird oder verloren geht. Daher wird empfohlen, die Zertifikate auch ausserhalb der Covid-Certificate-App aufzubewahren, indem diese als PDF exportiert werden.
Die Ausstellung von spezifischen nur in der Schweiz gültigen Covid-Zertifikaten – also Touristen-Zertifikat, Antikörper-Genesenen-Zertifikat, Genesenen-Zertifikat aufgrund von positiven Antigen-Schnelltest sowie Ausnahmezertifikat – werden mit der Aufhebung der Zertifikatspflicht eingestellt. Bereits ausgestellte Zertifikate dieses Typs bleiben nur noch bis zu deren Ablauf gültig. Fürs Reisen notwendige Covid-Zertifikate werden weiterhin ausgestellt.
Die Zertifikats-App wird mindestens für internationale Reisen noch bestehen bleiben. Der Rück- und allfällige Wiederaufbau von Instrumenten zur Pandemiebekämpfung ist komplex und zeitraubend. Applikationen wie die Covid-Certificate-App und die entsprechenden Systeme sollen insofern instand gehalten werden, damit sie je nach epidemiologischer Lage rasch wiedereingesetzt werden können.
Die formelle Grundlage für die Zertifikate bleibt Artikel 6a des Covid-19-Gesetzes.
Aufgrund von negativen Antigen-Schnelltest- sowie PCR-Testergebnissen wird ein Covid-Zertifikat für Getestete ausgestellt. Reisenden wird jedoch empfohlen, sich weiterhin zeitnah über die Einreisebestimmungen bzw. über die vorzuweisenden negativen Testergebnisse im Zielland zu informieren.
Da neu das Zertifikat nur zum Reisen verwendet wird, sollen sich Reisende über die Gültigkeitsdauer im Zielland informieren. Je nachdem muss bei der Einreise oder für den Zugang zu bestimmten Bereichen im Zielland noch ein negativer Test vorliegen.
Die EU-Kommission hat die Gültigkeitsdauern der Zertifikate für Geimpfte auf 270 Tage, für Genesene auf 180 Tage und für Getestete auf 72 Stunden aufgrund von PCR-Tests resp. auf 48 Stunden aufgrund von Antigen-Schnelltests festgelegt. Für das Zertifikat aufgrund einer Auffrischimpfung hat sie keine Gültigkeitsdauer festgelegt; es ist den jeweiligen Ländern überlassen, eine Gültigkeitsdauer festzulegen.
Auch wenn die vom Bund angeordnete Zertifikatspflicht in der Schweiz aufgehoben wird, haben die Kantone weiterhin die Möglichkeit, eine Zertifikatspflicht vorzuschreiben.
Private Betreiber von Einrichtungen und Betrieben sowie Organisatoren von Veranstaltungen dürfen weiterhin eine Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat vorsehen, sofern dies dem Schutz der Gesundheit der anwesenden Personen (Teilnehmende, Gäste etc.) dient, insbesondere von anwesenden besonders gefährdeten Personen.
Die Betreiber und Organisatoren müssen dabei sowohl die privatrechtlichen Schranken der Vertragsfreiheit beachten als auch die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Datenschutzrechts, einhalten; namentlich müssen sie die anwesenden Personen über die Gründe für die Zugangsbeschränkung informieren. Ebenfalls eingehalten werden müssen die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie die besonderen Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts.
Für die Einführung einer Zertifikatspflicht in einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, wie etwa einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung oder in einem Kantonsspital, braucht es eine entsprechende Rechtsgrundlage im kantonalen Recht, welche die Verwendung regelt, einschliesslich der datenschutzrechtlichen Vorgaben.
Es gilt eine Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen wie Spitälern, Alters- und Pflegeheimen, Rehabilitations- und Langzeitpflegeinstitutionen.
Die Kantone können bestimmte Einrichtungen von der Maskenpflicht ausnehmen. Sie können aber auch weiterhin bei Bedarf strengere Schutzmassnahmen anordnen und etwa in Dienststellen der öffentlichen Verwaltung eine Maskenpflicht vorsehen, wenn dies zum Schutz der Gesundheit der anwesenden Personen angezeigt ist. Auch die einzelnen Betreiber von Einrichtungen und Betrieben können von den Besucherinnen und Besuchern das Maskentragen verlangen, beispielsweise in einer Hausarztpraxis, in einem Coiffeursalon oder auch in einem Einkaufsgeschäft.
Am Arbeitsplatz gilt wieder ausschliesslich das Arbeitsrecht. Verantwortlich für den Schutz der Arbeitnehmenden ist der Arbeitgeber.
Neu wird die repetitive Testung nur noch in Gesundheitsinstitutionen und in den vom Kanton bezeichneten Unternehmen, die für die Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur wichtig sind, durch den Bund empfohlen und finanziert. In Schulen wird die repetitive Testung noch bis Ende März durch den Bund finanziert.
Symptomatische Personen sollen sich weiterhin testen lassen. Besonders gefährdete Personen sowie ihr Umfeld sollen sich ebenfalls testen lassen, insofern sie Kontakt zu einem bestätigten Fall haben.
Besonders gefährdeten Personen wird empfohlen, sich vorzugsweise mit einem PCR-Test testen zu lassen. Bei symptomatischen Personen, die nicht besonders gefährdet sind, ist ein nasopharyngealer Antigen-Schnelltest ausreichend. Generell kann sich jede Person testen lassen, wenn dies gewünscht bzw. angezeigt ist.
Der Bund übernimmt weiterhin die Kosten von individuellen Einzel-PCR-Tests in folgenden Fällen:
Der Bund übernimmt nicht die Kosten von Selbsttests.
Für die Umsetzung der Testung sowie die Bereitstellung von Testkapazitäten sind die Kantone verantwortlich. Mit schweizweit über 60'000 Tests pro Tag im 7-Tagesschnitt befindet sich die Testung weiterhin auf einem sehr hohen Niveau.
Man kann sich wie bisher unter anderem in Testzentren, Arztpraxen, Apotheken oder Laboratorien testen lassen. Für die Umsetzung der Testung sowie für die Bereitstellung von Testkapazitäten sind die Kantone verantwortlich.
Die Anpassungen der Empfehlung bzw. Finanzierung der repetitiven Testung tritt am 17.02.2022 in Betrieben bzw. am 01.04.2022 hinsichtlich der Schulen in Kraft.
Für Personen, die nicht aus Staaten und Gebieten mit einer besorgniserregenden Virusvariante einreisen, gelten keine grenzsanitarischen Massnahmen mehr. Diese Personengruppe soll demnach bei der Einreise in die Schweiz keinen Impf-, Genesungs- oder negativen Test-Nachweis und kein ausgefülltes SwissPLF mehr vorlegen müssen.
Aktuell befindet sich kein Land auf der Liste der Staaten mit besorgniserregenden Virusvarianten. (cma)
Bin gespannt über den Impact, in meinem Umfeld hat aber praktisch jeder geimpfte oder ungeimpfte omnikron bekommen.