Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass die Schweiz mit der Aberkennung des gewährten Asyls und dem Ausweisungsbeschluss gegenüber einem Türken keine Menschenrechte verletzt hat. Der psychisch kranke Mann hatte 2001 seine Frau getötet.
Dafür wurde er zu einer achtjährigen Haftstrafe verurteilt, die zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung aufgeschoben wurde. Es war eine verminderte Zurechnungsfähigkeit festgestellt worden.
2009 wurde dem Mann der Asylstatus entzogen, ein Jahr später die Aufenthaltsbewilligung. Die Schweizer Behörden verfügten, dass der Türke das Land verlassen muss.
Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht gestützt. Weil der Mann ein schweres Verbrechen begangen hatte, durften ihm der 1994 zuerkannte Asylstatus und die Aufenthaltsbewilligung entzogen werden. Auch hinsichtlich der Ausweisung hatte das Bundesgericht keine Einwände.
Der Grund: Die politischen Aktivitäten des Türken in seiner Heimat bei der Kommunistischen Partei liegen 20 Jahre zurück. Seither hatten seine Ehefrau und die beiden Kinder mehrmals die Türkei besucht, ohne dort auf Schwierigkeiten zu stossen.
Hinsichtlich der Behandlung der psychischen Erkrankung ging das Bundesgericht in seinem Entscheid davon aus, dass auch in der Türkei dafür geeignete Einrichtungen bestehen.
Der EGMR ist in einem am Dienstag publizierten Urteil zum Schluss gekommen, dass der Entscheid der Schweizer Justiz weder das in Artikel 2 der Menschenrechtskonvention festgehaltene Recht auf Leben verletzt, noch das Folterverbot von Artikel 6.
(Urteilsnummer 65692/12 vom 14.04.2015) (wst/sda)