Schweiz
Genf

Polizistin der Kapo Genf wegen grober Tempoüberschreitung bestraft

14.06.2019, Berlin: Das Blaulicht eines Polizeifahrzeugs leuchtet vor einer leeren Straße an der Grenze der beiden Berliner Bezirke Kreuzberg und Mitte. Wegen der Entschärfung einer Fliegerbombe aus d ...
Die Polizistin hatte beim Einsatz das Blaulicht eingeschaltet, jedoch nicht die Sirene.Bild: DPA

Strafe für Polizistin der Kapo Genf wegen grober Tempoüberschreitung

22.09.2025, 12:0022.09.2025, 13:30

Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Polizistin zurückgewiesen. Die Gruppenchefin der Kantonspolizei Genf war nach einer groben Geschwindigkeitsüberschreitung während einer Dienstfahrt verurteilt worden.

Die Beschwerdeführerin war im Januar 2017 nachts mit 108 km/h auf einer auf 50 km/h begrenzten Strecke gefahren. Die Blaulichter waren eingeschaltet, die Sirene jedoch nicht. Zunächst wurde sie zu einer Geldstrafe, später zu einer bedingten gemeinnützigen Arbeit verurteilt.

Das für den Führerscheinentzug zuständige Strassenverkehrsamt des Kantons Freiburg entzog ihr für 24 Monate die Fahrberechtigung. Nach einer Beschwerde wurde diese Verwaltungsstrafe ebenfalls auf zwölf Monate reduziert.

Vor dem Bundesgericht beantragte die Polizistin, den Entzug aufzuheben und durch eine Verwarnung zu ersetzen. In einem am Montag veröffentlichten Urteil erinnert die 1. öffentlich-rechtliche Abteilung daran, dass für Fahrer von Einsatzfahrzeugen mildernde Regeln gelten, sofern sie «die den Umständen gebotene Vorsicht walten lassen».

Bei Notfahrten mit Blaulicht und Sirene nicht strafbar

Bei Notfahrten sind diese Fahrer nicht strafbar, wenn sie Blaulicht und Sirene eingeschaltet haben. Taktische Erfordernisse können den Verzicht auf diese Warnsignale rechtfertigen.

Seit 2023 wird eine mögliche Geschwindigkeitsüberschreitung nicht anhand der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung berechnet, sondern anhand der Geschwindigkeit, die für den Einsatz gerechtfertigt gewesen wäre.

Das Bundesgericht erinnert auch daran, dass ein vorsätzlicher Verstoss gegen die Strassenverkehrsregeln, darunter auch besonders schwere Geschwindigkeitsüberschreitungen, mit einem Führerscheinentzug von mindestens zwei Jahren geahndet wird. Diese Dauer kann auf zwölf Monate verkürzt werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr verhängt wurde.

Nach Ansicht der Richter in Lausanne erlaubt das Gesetz keine weitere Verkürzung der Dauer des Führerscheinentzugs, auch wenn die Strafjustiz letztlich auf eine Freiheitsstrafe zugunsten einer gemeinnützigen Arbeit verzichtet hat. Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin nicht die Aufhebung der Strafmassnahme und deren Ersetzung durch eine Verwarnung geltend machen. (Urteil 1C_667/2024 vom 4. August 2025) (sda)

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