Der Entscheid ist eine Zwischenverfügung, das definitive Urteil folgt. Zunächst hat das Bundesverwaltungsgericht entscheiden müssen, ob die Kampagne als vorsorgliche Massnahme bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens zu stoppen sei.
35 Kinder und Jugendliche im Alter von 4 bis 17 Jahren, beziehungsweise ihre gesetzlichen Vertreter, haben vom Bundesamt für Gesundheit gefordert, dass die Kampagne eingestellt wird. Die Behörde ist nicht auf das Begehren eingetreten, weshalb die Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht gelangt sind.
Vierjähriges Kind für eine Beschwerde gg. d. "Love-life-Kampagne" zu instrumentalisieren, ist völlig daneben! #BAG
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— Luka Markić (@LukaMarkic) 9. Oktober 2014
Die Gruppe wird von der christlich orientierten Stiftung Zukunft Schweiz unterstützt. Sie begründet ihre Forderung damit, dass die im Rahmen der Kampagne verbreiteten bildlichen und filmischen Darstellungen sexueller Handlungen «in hohem Mass geeignet» seien, «die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu gefährden und zu beeinträchtigen».
An den Darstellungen bestehe «zudem ganz generell kein gewichtiges öffentliches Interesse, da die Präventionsbotschaft für das Publikum nicht erkennbar und diese damit nicht geeignet sei, die massgebenden Interessen des Gesundheitsschutzes zu fördern», erörtert das Bundesverwaltungsgericht die Argumente der Beschwerdeführer in seinem Urteil.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung nicht. Vielmehr findet es das Gericht fraglich, ob die sexuellen Darstellungen Kinder und Jugendliche gefährden oder beeinträchtigen können. Es stehe jedoch dem Betrachter zu, die Bilder «als anstössig oder geschmacklos zu werten».
Der Zweck der Bilder ist, gemäss Gericht, auch für Kinder und Jugendliche «durch die fürsorgepflichtigen Eltern nachvollziehbar erklärbar».
Das Bundesverwaltungsgericht muss nach diesem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen nun noch definitiv entscheiden. (Verfügung C-5250/2014 vom 06.10.2014) (pma/sda)