Der Bundesrat will den Tatbestand der Vergewaltigung im Strafgesetz ausweiten. Neu soll sich auch strafbar machen, wer gegen den Willen des Opfers handelt. Es soll der Grundsatz «Nein heisst Nein» gelten. Eine Nötigung durch Gewalt oder Drohung muss demnach nicht mehr vorliegen.
Damit schliesst sich die Landesregierung der Rechtskommission des Ständerats (RK-S) an, wie sie am Mittwoch mitteilte. Die Kommission hatte die Strafrahmenharmonisierung auf Antrag von Justizministerin Karin Keller-Sutter aufgeteilt und das Sexualstrafrecht separat behandelt.
Der Tatbestand der Vergewaltigung umfasst gemäss der Revision neu alle Fälle, in denen ein Täter oder eine Täterin vorsätzlich gegen den verbal oder nonverbal geäusserten Willen des Opfers handelt. Damit soll also eine Widerspruchslösung gelten.
Es genügt, dass der Willen des Opfers missachtet wird. So wird eine Bestrafung auch ohne Nötigung durch Gewalt oder Drohungen möglich. Der Grundsatz «Nein heisst Nein» soll zudem auch für den neuen Tatbestand des sexuellen Übergriffs und der sexuellen Nötigung gelten.
Die Zustimmungslösung - «nur Ja heisst Ja» - wurde bereits von der Kommission abgelehnt. Für den Bundesrat ist die Revision des Sexualstrafrechts eine Anpassung an die gesellschaftliche Entwicklung. Die Tatsache, dass für eine Verurteilung wegen Vergewaltigung gemäss aktuellem Gesetzestext zwingend eine Nötigung des Opfers vorliegen muss, sei gesellschaftlich nicht mehr akzeptiert.
Den Tatbestand der «Rachepornografie» möchte der Bundesrat im Gegensatz zur Ständeratskommission noch nicht in die aktuelle Gesetzesrevision aufnehmen. Der neue Tatbestand bedürfe näherer Abklärungen.
Weil aber die Blossstellung durch intime Aufnahmen ohne Zustimmung der Betroffenen immer häufiger vorkommt, prüft der Bundesrat eine Aufnahme dieses Tatbestands in die laufenden Arbeiten im Bereich des Cybermobbings. Im Sommer will er einen entsprechenden Bericht zu einem Postulat vorlegen. (sda)