Frau Wildhaber, die Partygänger befürchten, dass sie ihre Jobs verlieren könnten, wenn sie die Wochenenden in Clubs verbringen. Ist der Clubbesuch tatsächlich ein Kündigungsgrund?
Isabelle Wildhaber: Grundsätzlich eher nein. Ob man einen Club besucht oder nicht, ist eine private Angelegenheit. Die Arbeitgeberin darf nicht einfach so Weisungen erlassen, wie der Arbeitsnehmende seine Freizeit zu gestalten hat. Und da die Clubs derzeit geöffnet sind, ist es legal, in den Club zu gehen.
Also reicht der Clubbesuch allein nicht aus. Was ist, wenn jemand nach dem Club krank wird und womöglich noch andere Mitarbeiterinnen ansteckt?
In der Schweiz gilt im Grundsatz die Kündigungsfreiheit. Das heisst, ein Arbeitsverhältnis kann jederzeit von beiden Seiten gekündigt werden, sodann gibt es aber Kündigungsschutzbestimmungen. Die Kündigungsschutzbestimmungen gehen bei Selbstverschulden des Arbeitnehmers verloren. Gekündigt werden könnte, wenn nachgewiesen wird, dass eine Partygängerin selbstverschuldet gehandelt hat und deshalb in Quarantäne kommt.
Und ab wann ist es selbstverschuldet?
Selbstverschuldet ist, wenn man jegliche Form der Sorgfaltsregel beiseitelässt und wider besseres Wissen handelt und dies dann zu einer Arbeitsverhinderung führt. Ein juristisches Selbstverschulden hat aber hier zum Schutz der Arbeitnehmer eine relativ hohe Hürde. Ein Beispiel: Wer eine Risikosportart ausübt und einen Unfall hat, dann ist das nicht selbstverschuldet passiert. So entschied das Bundesgericht.
Ist beim Clubbesuch nicht der entscheidende Unterschied, dass ich mit einer Covid-19-Ansteckung eben nicht nur mich selbst, sondern auch meine Arbeitskolleginnen und den Betrieb gefährde?
Das stimmt absolut. In diesem Fall gibt es verschiedene Interessen, die es abzuwägen gilt. Auf der einen Seite die Arbeitgeberin, die nicht will, dass ihre Mitarbeiterinnen krank werden oder in Quarantäne müssen, auf der anderen Seite die Freizeitgestaltung der Mitarbeitenden, die privat ist. Alles in allem würde ich sagen, dass es vielleicht unvernünftig ist, in einen Club zu gehen, aber nicht, dass automatisch ein juristisches Selbstverschulden gegeben ist und dadurch der Kündigungsschutz verloren geht. Aber abschliessend lässt sich das nicht klar beantworten. Es gibt dazu keine Rechtsprechung. Ausserdem finde ich, wenn argumentiert wird, dass Clubbesuche trotz Schutzkonzepten so viel gefährlicher sind als andere Freizeitaktivitäten, dann müsste man ernsthaft darüber nachdenken, die Clubs wieder zu schliessen.
Wie sieht es bei den Ferien aus? Kann mir der Arbeitgeber vorschreiben, wohin ich reisen darf und wohin nicht?
Nein, kann er nicht. Aber das Bundesamt für Gesundheit hat eine Liste von Risikoländern definiert, wohin man jetzt nicht reisen sollte. Und tut man es trotzdem, muss man sich nach der Rückkehr in Quarantäne begeben. Das ist also eine etwas andere Situation als bei den Clubs.
Hier gilt also die Selbstverschuldung und es könnte zu einer Kündigung kommen?
Auch hierzu gibt es derzeit noch keine Rechtsprechung, da es eine Pandemie wie diese und damit verbundene Situationen vorher noch nie gegeben hat. Aber ja, wer auf eigene Gefahr hin und ohne besonderen Grund in ein Risikoland reist und danach in Quarantäne geschickt wird, könnte für diese Zeit keine Lohnfortzahlung erhalten und vielleicht sogar eine Kündigung riskieren.
Mitarbeit: Helene Obrist
Wenn man jedoch eh schon immer Zwist mit dem Chef hat, dann wird so ein Fall vielleicht das Tüpfchen auf dem i sein und zur Kündigung führen.
Der Kündigungsgrund wird dann wohl einfach schlechter Geschäftsgang wegen Corona Krise lauten.
"Du musst das nicht tun. Aber wir fänden es super, wenn du es tun würdest. Du musst es nicht tun, wenn du es nicht willst. Aber es wäre sehr gut, wenn du willst. Eigentlich musst du es wollen. Aber in Eigenverantwortung."