Das Umweltdepartement des Bundes hat nicht die Kompetenz über ein so genanntes Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit der nicht durchgeführten Vernehmlassung zur Teilrevision der Jagdverordnung zu befinden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem am Montag publizierten Urteil entschieden.
Es hat die Beschwerde einer Kritikerin dieses Vorgehens jedoch in einem Punkt gutgeheissen. Das Bundesamt für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) hätte eine Verfügung erlassen müssen mit der Begründung, dass es nicht zuständig sei und deshalb nicht auf das Gesuch um eine Feststellungsverfügung eintrete. Indem es dies nicht tat, beging es eine Rechtsverweigerung
Die Frau gelangte im November 2023 mit dem Begehren ans Uvek, verschiedene Punkte in einer Verfügung festzustellen. Unter anderem sollte das Departement festhalten, dass bei der Teilrevision der Jagdverordnung zur Regulierung von Wölfen und Steinböcken kein ordnungsgemässes Vernehmlassungsverfahren stattgefunden habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hält in seinen Erwägungen fest, für die Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens sei grundsätzlich der Bundesrat zuständig. Es liege in seinem Ermessen, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Zulässig sei dies, wenn keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien, weil die Positionen der interessierten Kreise feststehen.
Akte des Bundesrats könnten nicht angefochten werden und es liege in diesem Fall keine Ausnahme von diesem Grundsatz vor. Das Uvek sei für die Beurteilung des Begehrens weder zuständig, noch habe es die nötige Verfügungskompetenz.
Zudem beziehen sich Feststellungsverfügungen laut Bundesverwaltungsgericht auf Rechte und Pflichten einer bestimmten Person, die sich aufgrund eines bestimmten Sachverhalts ergeben. Die Beschwerdeführerin verlange hingegen eine abstrakte Normenkontrolle – unabhängig von einer konkreten Anwendung einer Bestimmung.
Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil A-6585/2023 vom 19.4.2024) (saw/sda)