Wegen der grossen Rückfallgefahr kommt ein Mann auch nach 22 Jahren Verwahrung nicht frei. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Betroffenen abgewiesen. Er traktierte seine damalige Freundin über Stunden mit Schlägen und würgte sie mit einem Hanfseil.
Mit seiner Tat brachte er das Opfer im Dezember 1998 in Lebensgefahr, wie das Bundesgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil schreibt. Das Zürcher Obergericht verurteilte den Mann im Juli 2000 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sprach eine Verwahrung aus.
Unterdessen befindet sich der Beschwerdeführer seit 24 Jahren im Vollzug. Sämtliche therapeutischen Interventionen blieben bisher ohne Erfolg, weil sich der Mann nicht darauf einliess und Gespräche verweigerte. Seine Delikte bestreitet er laut den Erwägungen des Bundesgerichts. Auch hat er grösste Mühe, sich an Regeln zu halten.
Das Obergericht hat gemäss dem höchsten Schweizer Gericht zu Recht entschieden, dass eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung unter diesen Umständen nicht zulässig sei. Dagegen sprechen auch die anhaltende wahnhafte Störung und die akzentuierten dissozialen, narzisstischen und paranoiden Persönlichkeitszüge.
Aufgrund der ungünstigen Prognose und damit des grossen Risikos, dass der Beschwerdeführer wieder vergleichbare Taten begeht, bleibt die Verwahrung laut Bundesgericht verhältnismässig. (Urteil 6B_1500/2022 vom 9.2.2023) (aeg/sda)