Schweiz
Justiz

Mann kann sich an mutmassliche Tötung der Ehefrau nicht erinnern

Eine Uebersicht von Emmenbruecke in der Gemeine Emmen am Dienstag, 2. Juni 2020. (KEYSTONE/Urs Flueeler).
Zur Tat kam es 2020 in Emmenbrücke.Bild: keystone

Mann kann sich an mutmassliche Tötung der Ehefrau in Emmenbrücke nicht erinnern

06.02.2024, 11:2506.02.2024, 14:35
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Die Verteidigerin hat im Prozess um ein Tötungsdelikt in Emmenbrücke vom Dienstag auf Totschlag statt Mord plädiert. Der Beschuldigte habe die Tat nicht geplant, vielmehr sei er aufgrund seines emotionalen Erregungszustands nur beschränkt in der Lage gewesen, sein Verhalten zu kontrollieren.

Eine «emotionale Kurzschlussreaktion» sei Auslöser für die Tat gewesen, sagte die Verteidigerin gegenüber den Richtern des Luzerner Kriminalgerichts. Einerseits habe ihr Mandant zu jener Zeit unter Depressionen gelitten, sei psychisch stark belastet gewesen. Andererseits habe das Opfer den Beschuldigten am Tattag provoziert und ihn tätlich angegangen.

Ihr Mandant sei verantwortlich für den Tod seiner Ehefrau, er sei jedoch kein Mörder. Er habe die Tötung nicht geplant und dementsprechend auch keine Vorkehrungen getroffen. Er habe keine Strategie gehabt, wie es nach der Tötung weitergehen solle, habe die Tat in Anwesenheit eines Zeugen – seines Sohnes – ausgeführt und sich anschliessend widerstandslos von der Polizei abführen lassen.

Diese inneren und äusseren Umstände erfüllten vielmehr den Tatbestand des Totschlags als des Mordes, so die Verteidigerin. Des Weiteren beantragte sie von einem Landesverweis von 15 Jahren, wie es die Staatsanwaltschaft forderte, abzusehen. Der Beschuldigte lebe seit 30 Jahren in der Schweiz, sei niemals arbeitslos gewesen und gut integriert.

Den Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung wies die Verteidigerin zurück. Der Beschuldigte soll in den Monaten vor der Tötung achtmal Geld von den Konti seiner Frau abgehoben und diese beiseitegeschafft haben. Auch soll er 432'000 Franken von seinen eigenen Konti abgehoben und versteckt haben. Dieses Verhalten möge moralisch fragwürdig sein, stelle aber kein Mordmotiv dar. Es sei seiner Überforderung mit der Situation und seinen seelischen Lasten geschuldet. (saw/sda)

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