Selbst gestandene Parlamentarier, die in Bern schon so einiges erlebt haben, lässt das nicht kalt: dass sie auf einmal die Macht über einen einzelnen Menschen haben.
Sie, die Volksvertreter, die sonst der ureigensten Aufgabe der Demokratie nachgehen, Gesetze machen und die Regierung kontrollieren. Sie also müssen nun über das Schicksal eines Bürgers entscheiden; darüber, ob einem rechtskräftig Verurteilten ganz oder teilweise die Strafe erlassen wird. Vielleicht darf er dann das Gefängnis vorzeitig verlassen, vielleicht – auch das wäre möglich – muss er eine happige Busse nicht bezahlen.
Wie passt das in einen modernen Rechtsstaat? Das Gesetz kennt keine Gnade, sagt man. Der Satz ist schnell dahingesagt. Aber wenn die 246 Mitglieder von Ständerat und Nationalrat wollen, können sie Gnade vor Recht walten lassen. Das geht oft vergessen. Erstmals seit zwölf Jahren muss die Vereinigte Bundesversammlung in der laufenden Session wieder über ein Begnadigungsgesuch befinden. Die Parlamentarier werden dies praktisch im Geheimen tun, denn die Zuschauer werden nicht wissen, um welche Person es geht. Noch so ein Anachronismus, schliesslich sind Parlamentssitzungen wie Gerichtsverhandlungen grundsätzlich öffentlich.
Zuständig für die Gesuche ist die Begnadigungskommission, der 17 Mitglieder aus beiden Ratskammern angehören. Sie prüfen den jeweiligen Fall, ziehen den Bundesrat zu Rate und unterbreiten dann der Bundesversammlung einen Antrag. Keines der aktuellen Kommissionsmitglieder hat sich freilich je zuvor mit einem Gnadengesuch befasst – bei der konstituierenden Sitzung heute Mittwoch betreten sie Neuland. Erst nach den Beratungen soll anonymisiert bekanntgegeben werden, um welchen Fall es geht.
In bestimmten Fällen kann das Bundesparlament seine Gnade ausserhalb des geltenden Rechts walten lassen: Nämlich dann, wenn das Bundesstrafgericht oder eine Behörde des Bundes geurteilt hat. Bei allen weiteren Verurteilungen ist das Gnadenrecht jeweils Sache des zuständigen Kantons. Hier entscheiden oft wiederum deren Parlamente – als Volksvertretung – über Begnadigungen.
Damit bildet die Schweiz eine Ausnahme. Einst beriefen sich nur Könige oder Kaiser auf Gottesgnadentum, und in den meisten Staaten treten gemäss Verfassung weiterhin die Regierenden als Gnadenherren auf. So macht US-Präsident Donald Trump immer wieder Schlagzeilen, weil er gerne und oft verurteilte Straftäter begnadigt.
In einer Demokratie steht die Begnadigung quer in der Landschaft. Muss das geltende Recht nicht konsequent durchgesetzt werden? Darf das Parlament die Gerichte ausschalten? Schon für den grossen Aufklärer Immanuel Kant war das Begnadigungsrecht ein Willkürakt. Er sprach vom «schlüpfrigsten» unter allen Rechten des Souveräns. Es diene ihm nur dazu, «um den Glanz seiner Hoheit zu beweisen und dadurch doch in hohem Grade Unrecht zu tun».
Heute wird das Begnadigungsrecht als Korrektiv verstanden. Als «ausserordentlichen Eingriff in den Gang der Justiz», wie es in einem Berner Gesetzeskommentar heisst. Darin ist die Rede von einer «Wohltat», und das trifft es ganz gut.
Zwar kann jeder Verurteilte ein Gesuch um Begnadigung stellen. Einen Anspruch auf Begnadigung hat man allerdings nicht, es gibt weder ein Urteil noch eine Verfügung. Das Parlament muss sich nicht rechtfertigen, warum es Gnade gewährt oder versagt. Es kann eine Strafe, die durch ein rechtskräftiges Urteil gesprochen worden ist, einfach erlassen oder abmildern. Ohne Auflagen.
SP-Nationalrätin Franziska Roth ist Mitglied der Begnadigungskommission. Dass das Begnadigungsrecht hie und da als Anachronismus bezeichnet werde, sei nachvollziehbar. «Aber ich fände es falsch, dieses abzuschaffen», sagt sie. Es sei ein allerletzter Ausweg in Härtefällen, die sich selbst im besten Rechtssystem nie ganz ausschliessen liessen. «Umso mehr stehen wir in der Kommission in der Pflicht, uns sorgfältig und gewissenhaft mit den Fällen zu beschäftigen», so Roth.
Derweil findet ihr Kommissionskollege und CVP-Nationalrat Stefan Müller-Altermatt, man könnte auf grundsätzlicher Ebene durchaus darüber diskutieren, ob das Begnadigungsrecht noch zeitgemäss ist:
Ob ein Gesuchsteller «gnadenwürdig» ist, hängt zum einen von der Art seines Delikts und seinem Verhalten seither ab. Zum anderen wird dessen persönliche Situation beurteilt; konkret die Frage, ob eine Strafe eine vom Gesetz nicht gewollte, gar unerträgliche Härte darstellt. Trennscharf ist das alles natürlich nicht. Am Ende entscheidet das Parlament nach Ermessen.
Auf Bundesebene ist es wie in den Kantonen: Begnadigungsgesuche werden nicht oft gestellt. Und noch weniger oft wird ihnen stattgegeben. Wobei das eine direkt mit dem anderen zu tun haben dürfte. Dass es nur wenige Gesuche gibt, dürfte überdies ein Indiz dafür sein, dass die Justiz gut arbeite, ist SP-Nationalrätin Roth überzeugt. In den Jahren 1997 bis 2008 befasste sich das Parlament mit zehn Begnadigungsgesuchen, immerhin zwei davon wurden gutgeheissen.
Der Gnade teilhaftig wurde zuletzt ein Metzger. Im Jahr 2002 erliess das Parlament dem damals 50-jährigen Mann eine Busse von 8000 Franken. Diese war ihm zuvor von der Zollverwaltung aufgebrummt worden, weil er über 900 Kilogramm Fleisch ohne Anmeldung in die Schweiz eingeführt hatte. Die Begnadigungskommission fand, dass er durch die vollumfängliche Nachzahlung guten Willen und Sühnebereitschaft gezeigt habe. Der urteilenden Behörde sei nicht bekannt gewesen, dass der Mann inzwischen durch einen Autounfall berufsunfähig geworden sei und sich finanziell in einer schwierigen Lage befinde.
Nicht begnadigt wurde etwa ein libanesischer Flugzeugentführer und Mörder, der wegen seines Gesinnungswandels eine Strafminderung verlangte. Ebenso wenig ein Ex-Bundesangestellter, der die Eidgenossenschaft um einen Millionenbetrag betrogen hatte.
Der frühere Beamte führte vergeblich ins Feld, die Haftstrafe mache seine in der Zwischenzeit mühsam wieder aufgebaute Existenz zunichte. Es ist ein Argument, das sich unter den Gesuchstellern grosser Beliebtheit erfreut, bei den gnädigen Damen und Herren des Parlaments aber kaum je zieht. (cki)
Der abtretende Präsident erlässt als letzte Handlung "seinen Kollegen" die Strafe - diskutabel.
Wäre es der Bundesrat, wäre ich auch skeptischer - z.B. könnte eine SVP-FDP Mehrheit wirtschaftskriminelle begnadigen, während der kleine Bürger brennen muss.
Aber dass das gesamte vereinigte Parlament begnadigen kann, finde ich richtig. Für absolute Härtefalle, die juristisch klar, aber menschlich nicht nachvollziehbar sind. Was dann die absolute Ausnahme sein soll.