Das Obergericht des Kantons Aargau hat die Verwahrung eines wiederholt straffälligen Mannes zu Recht abgelehnt. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Aargauer Oberstaatsanwaltschaft abgewiesen.
Das Obergericht hatte im August vergangenen Jahres die Verurteilung des 48-Jährigen zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren bestätigt. Der Mann hatte sich der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung und weiterer Delikte schuldig gemacht. Er hatte unter anderem zusammen mit einem Mann eine Person zusammengeschlagen.
Das Bundesgericht hat in einem am Montag publizierten Urteil festgehalten, dass die kantonale Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie die Bedingungen für eine Verwahrung als nicht erfüllt erachtete.
Das Obergericht kam im August vergangenen Jahres zum Schluss, dass die versuchte schwere Körperverletzung nicht ausreiche, um den Mann zu verwahren. So habe dieser von sich aus vom Opfer abgelassen und dieses nicht schwer verletzt. Letzteres ist unter anderem aber eine Voraussetzung für die Verwahrung.
Zwar seien aufgrund der zahlreichen Verurteilungen des Mannes weitere künftige Delikte nicht auszuschliessen, führte das Obergericht aus. Eine Verwahrung wäre jedoch unverhältnismässig. Um die Persönlichkeitsstörung und die Suchterkrankung des Verurteilten zu behandeln, ordnete das Gericht deshalb eine ambulante Therapie an.
Auch der Betroffene selbst gelangte mit einer Beschwerde ans Bundesgericht. Der Mann befindet sich seit Mitte November 2012 in Untersuchungshaft beziehungsweise im vorzeitigen Strafvollzug. Er ersuchte Mitte Oktober, Mitte November und Ende November 2016 um Haftentlassung.
Statt die Gesuche aufgrund des Beschleunigungsgebotes bei Haftsachen innerhalb von fünf Tagen zu erledigen, wies das Obergericht das Ansinnen ab. Es begründete den Entscheid damit, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung wegen der schlechten Legalprognose nicht erfüllt seien.
Das Bundesgericht rügt das kantonale Gericht dafür. Wie die Lausanner Richter in ihren Erwägungen schreiben, befand sich der Betroffene noch nicht im rechtmässig angeordneten Vollzug seiner Freiheitsstrafe. Vielmehr befand er sich noch in Untersuchungshaft.
Der Mann muss gemäss Bundesgericht fünf Tage nach Zustellung des vorliegenden Urteils aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen werden. (Urteile 6B_1203/2016 und 6B_73/2017 vom 16.02.2017) (sda)