Leibesvisitationen von vollständig entkleideten Insassen im Gefängnis Thorberg BE nach Aussenbesuchen sind zulässig. Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Verwahrten abgewiesen, der seine Grundrechte verletzt sah. Der Ort der Kontrollen ist jedoch unbefriedigend.
Das Bundesgericht bestätigt in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil die Sicht des Berner Obergerichts, wonach die systematischen Kontrollen aus Gründen der Sicherheit nach Besuchen von Aussen notwendig seien. Die Insassen stünden mit den Besuchern in direktem Kontakt und würden die gleichen Toiletten benützen.
Aufgrund dieser räumlichen Situation sei man in der Justizvollzugsanstalt Thorberg regelmässig mit der Einfuhr unerlaubter Gegenstände oder Substanzen konfrontiert. Würden die Visitationen nicht mehr bei allen Insassen gleich durchgeführt, so könnten weit weniger viele Besuche zugelassen werden, schreibt das Bundesgericht. Dies sei nicht im Interesse der Betroffenen.
Möglich seien zwar Trennscheiben, Metalldetektoren und die Abtastung oder die verstärkte Kontrolle vor und während des Besuchs. Diese Massnahmen hätten jedoch wiederum Nachteile - sowohl in Bezug auf die Sicherheit, als auch für den Schutz des Privat- und Familienlebens und die persönliche Freiheit.
Als zutreffend erachtete bereits das Obergericht die Rüge des Beschwerdeführers zum Ort der Visitationen. Es hat das Gefängnis deshalb angewiesen, für einen ausreichenden Sichtschutz während der Kontrollen zu sorgen. Zudem muss gewährleistet werden, dass es zu keinen Störungen durch Personen kommt, die nicht mit der Leibesvisitation beauftragt sind. (sda/cma)
Übrigens habe ich lange im Entzug gearbeitet und wenn jemand vom Ausgang zurückkam wurde er auch so kontrolliert. Bzw man hat sich auch Öffnungen angeschaut.