Schweiz
Justiz

Bundesgericht: Landesverweis gegen 41-jährigen Iraner rechtskräftig

Deux policiers de l'Office federal de la police, gardent l'entree du Tribunal federal lors de la ceremonie officielle du 150eme anniversaire du Tribunal federal le jeudi 15 mai 2025 a Lausan ...
Das Bundesgericht anerkannte, dass im Fall des 41-jährigen Iraners ein Härtefall vorliegt. Trotzdem sprach es den Landesverweis aus.Bild: KEYSTONE

Mit Keule niedergestreckt: Bundesgericht bestätigt Landesverweis für Iraner

09.12.2025, 12:0009.12.2025, 12:12

Die Verurteilung eines 41-jährigen Iraners wegen vorsätzlicher Tötung ist rechtskräftig. Das Bundesgericht hat die vom Zürcher Obergericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 13 Jahren und eine Landesverweisung von 12 Jahren bestätigt.

Dies geht aus einem am Dienstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor. Anfang März 2022 schlug der mehrfach vorbestrafte Mann in Zürich einen 58-jährigen Kollegen mit Fäusten, Tritten und einer Holzkeule brutal zusammen. Das Opfer erlag wenige Tage später im Spital seinen Verletzungen.

Das höchste Schweizer Gericht hat sämtliche Rügen des Mannes abgewiesen. Diese richteten sich unter anderem gegen die Strafhöhe und den von der Vorinstanz festgestellten Ablauf der Ereignisse. Die Aussagen des Beschwerdeführers waren laut Bundesgericht nicht glaubwürdig.

Das Obergericht habe sich zurecht auf die Aussagen des Opfers gleich nach der Tat, verschiedene Zeugenaussagen sowie das forensische und rechtsmedizinische Gutachten gestützt.

In der Schweiz aufgewachsen

Obwohl beim Beschwerdeführer ein persönlicher Härtefall vorliegt, hält das Bundesgericht die Landesverweisung als zulässig. Aufgrund der Schwere der Tat und sieben weiteren Verurteilungen besteht ein Rückfallrisiko für weitere Straftaten. Das Interesse der Öffentlichkeit überwiege das Interesse des Iraners am Verbleib in der Schweiz.

Der Verurteilte kam im Alter von drei Jahren mit seiner Familie aus dem Iran in die Schweiz. Sein Geburtsland besuchte er das letzte Mal im Jahr 2000 und seine Mutter und Geschwister leben in der Schweiz. Im Iran hat der Verurteilte keine Familie mehr. Persisch spricht und versteht er. Die Integration werde nicht einfach sein, sei aber nicht ausgeschlossen. (Urteil 6B_430/2025 vom 22.10.2025) (sda)

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