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Arzt leistete libyschem Attaché Gehilfenschaft bei Veruntreuung

Arzt leistete libyschem Attaché Gehilfenschaft bei Veruntreuung

02.09.2022, 12:0002.09.2022, 12:28
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Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zur fahrl
Bild: sda

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Berner Arztes teilweise gutgeheissen, der von einem Angestellten der libyschen Botschaft Geld für die angebliche Beurteilung von Patientendossiers erhielt. Er hat sich lediglich der mehrfachen Gehilfenschaft zu einfacher und nicht zu qualifizierter Veruntreuung strafbar gemacht.

Konkret erhielt der damals bei einer Privatklinik angestellte Arzt von einem Attaché der libyschen Botschaft zwischen September 2014 bis Dezember 2015 mindestens 18 Patientendossiers von libyschen Staatsangehörigen. Er stellte eine Diagnose, beschrieb die notwendige Behandlung und stellte eine Kostenprognose. Dies hielt er jeweils auf dem Briefpapier seiner Arbeitgeberin fest.

Wie weiter aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor geht, überwies der Attaché für die Einschätzungen insgesamt rund 936'000 Franken auf das Konto einer Firma, deren Inhaber der Arzt war. Von den eingegangenen Summen behielt der Mediziner 20 Prozent für sich. Den Rest überwies er auf ein Privatkonto des Attachés.

Dieser verwendete einen Teil für sich, tätigte aber auch Überweisungen auf das Konto eines weiteren Angestellten der libyschen Botschaft. Der Beleg, dass mit den von der libyschen Botschaft ausgerichteten Zahlungen tatsächlich die Behandlung der in den Dossiers genannten Patienten bezahlt wurde, fehlt. Das Bundesgericht bestätigt in diesem Punkt die Sicht des Berner Obergerichts.

Haupttat nicht verfolgbar

Keinen Einfluss auf die Strafbarkeit des Arztes hat laut den Erwägungen des höchsten Schweizer Gerichtes, dass die Botschafts-Angestellten wegen ihrer Immunität strafrechtlich nicht verfolgt werden konnten. Die Haupttat - also die mehrfache Veruntreuung - sei eine strafbare Handlung. Insofern könne der Arzt wegen Gehilfenschaft verurteilt werden.

Gutgeheissen haben die Lausanner Richter hingegen die Rüge des Berners, wonach die Botschafts-Angestellten nicht als Beamte qualifiziert und damit auch nicht schwerer bestraft werden könnten. Aus diesem Grund hat das Bundesgericht entschieden, dass eine mehrfache einfache Veruntreuung vorliegt und nicht eine qualifizierte.

Der Fall geht deshalb zur neuen Beurteilung an das Berner Obergericht zurück. Um die Zahlung einer Ersatzforderung von 180'000 Franken, kommt der Arzt jedoch nicht herum. Das Bundesgericht hat die Rüge des Mannes in diesem Punkt abgewiesen. (Urteil 6B_1183/2020 vom 16.8.2022) (aeg/sda)

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