Das Bezirksgericht Zürich hat eine Journalistin der katholischen Plattform kath.ch der üblen Nachrede schuldig gesprochen. Sie habe in einem Artikel den Eindruck erweckt, ein deutscher Manager sei antidemokratisch und antisemitisch. Das Bezirksgericht sprach eine bedingte Geldstrafe von 30 mal 120 Franken aus.
Als Beweis für den Antisemitismus des Managers sei nur eine Quelle genannt worden, der Antisemitismus-Beauftragte von Baden-Württemberg, sagte der Richter bei der Urteilsbegründung
Der Artikel erwecke aber den Eindruck, dass die Vorwürfe von vielen Personen stammten. «Es gibt nicht genug Belege, um ihm eine allgemein antisemitische Gesinnung anzudichten», sagte der Richter.
Im Artikel auf kath.ch ging es um die Ausladung des Managers als Redner vor dem Churer Dekanat. Dies, nachdem besorgte Mitglieder auf Vorwürfe gegen den Deutschen aufmerksam wurden.
Ein öffentliches Interesse an diesem Vorgang bestehe durchaus, so der Richter. Das hätte aber auch beschrieben werden können, ohne den Manager als «Staatsfeind» und Antisemiten zu bezeichnen.
Eine Nähe zur AfD werde im Artikel zwar nur der Firma zugeschrieben, doch man gewinne den Eindruck, dass er als Chef ebenfalls gemeint sei, so der Richter in der Urteilsbegründung.
Eine generelle antidemokratische Gesinnung des Managers sah der Richter nicht als erwiesen an. Insgesamt seien die Vorwürfe geeignet, den Mann in seiner Ehre zu verletzen.
Der Anwalt des Managers sagte, es sei nur darum gegangen, seinen Mandanten zu diskreditieren. Der Antisemitismus-Beauftragte sei eine fragwürdige Quelle. Ein Gericht habe entschieden, dass dieser selber als Antisemit bezeichnet werden dürfe.
Die Journalistin habe deshalb die nötige Sorgfalt vermissen lassen, als sie die Vorwürfe dieses Antisemitismus-Beauftragten und aus alten Artikeln für ihren Text übernommen habe. Dass sein Mandant in die Nähe der AfD gerückt worden sei und ihm antisemitische Tendenzen zugeschrieben worden seien, sei rufschädigend.
Die Anwältin der kath.ch-Journalistin sagte hingegen, die Quellen wie andere Medien oder der Antisemitismus-Beauftragte seien zuverlässig. Gewisse Äusserungen, die als antidemokratisch gelten könnten, seien zudem online, beispielsweise auf Youtube, abrufbar.
Auch die Artikel anderer Medien mit den Vorwürfen seien nicht gelöscht worden. Die Journalistin gab an, den Artikel unter einem gewissen Zeitdruck geschrieben zu haben. Dass sie den Manager nicht zu den Vorwürfen befragt hatte, bezeichnete sie vor Gericht als Versäumnis und Fehler. Seine Aussage, in dem er die Vorwürfe vehement abstritt, stellte das Portal später zum Artikel.
Das Urteil kann noch ans Obergericht weitergezogen werden. (sda)