Das Aargauer Obergericht hat zwei Regionalpolizisten wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zu bedingten Geldstrafen und Bussen verurteilt. Die Angehörigen der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal machten Anfragen zur Fahrgestellnummern von Autos im Computersystem und leiteten die Informationen weiter.
Einen 44-jährigen Kadermann der Regionalpolizei verurteilte das Obergericht zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagesätzen zu 220 Franken (total 13'200 Franken) sowie zu einer Verbindungsbusse von 3000 Franken. Das geht aus dem am Montag publizierten Urteil hervor. Die Probezeit beträgt zwei Jahre.
Ein 39-jähriger Regionalpolizist wurde ebenfalls wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zu einer bedingen Geldstrafe zu 60 Tagessätzen verurteilt. Der Ansatz pro Tag beträgt 80 Franken (total: 4800 Franken), hinzu kommt eine Verbindungsbusse von 1100 Franken. Die jeweiligen Tagesansätze richten sich nach dem Einkommen und nach den Lebensverhältnissen.
Das Bezirksgericht Baden hatte die beiden Regionalpolizisten, die sich gegen den Strafbefehl gewehrt hatten, jeweils von Schuld und Strafe freigesprochen. Doch die kantonale Staatsanwaltschaft war mit den Freisprüchen nicht einverstanden und zog diese ans Obergericht weiter.
Das Obergericht stützt in den beiden Urteilen den Standpunkt der Staatsanwaltschaft, wonach es unbestritten sei, dass die Beschuldigten Suchanfragen im Informationssystem MACS betreffend VIN-Nummer (Fahrzeug-Identifikationsnummer) gestarteten hätten.
Diese Informationen unterliegen gemäss Obergericht dem Amtsgeheimnis. Diese Angaben sein weitergeleitet worden. Zu den Taten wurden sie von einem ehemaligen Arbeitskollegen angestiftet. Der 44-Jährige soll sieben Informationen zu Modellen und Halterauskünfte von Fahrgestellnummern weitergegeben haben. Diese wurden an eine Firma für Ermittlungs- und Beratungsdienstleistungen im Bereich Sicherheit weitergereicht.
Bei einer Verletzung des Amtsgeheimnisses geht es nach Angaben der Obergerichts nicht darum, ob die Informationen von einer Behörde als geheim erklärt worden seien. Es gehe vielmehr um Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt seien und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr, also der Halter der entsprechenden Fahrzeuge, ein berechtigtes Interesse habe.
Weil diese als Geheimnis qualifizierte Halterinformationen weitergeleitet worden seien, seien diese einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschuldige habe als Polizist um das Amtsgeheimnis gewusst, heisst es in den Urteilen des Obergerichts. Daher sei anzunehmen, dass vorsätzlich gehandelt worden sei.
Die Regionalpolizei Wettingen-Limmattal war in der Vergangenheit immer wieder in den Schlagzeilen. Es kam zu zahlreichen Kündigungen. Seit Anfang 2024 erhält die Regionalpolizei Unterstützung von der Kantonspolizei.Sie sorgen gemeinsam für die öffentliche Sicherheit in der Region, um die notwendige Stabilität zu ermöglichen, wie der Regierungsrat zum Start der kantonalen Unterstützung mitgeteilt hatte. (Urteile SST.202427 und SST.2024.28 vom 12.12.2024) (sda)